Non-entry for failure to pay court costs advance

8C_431/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico4 ott 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s appeal against the cantonal judgment in accident insurance matters because he failed to pay the required cost advance even after a grace period. The court applied the simplified non-entry procedure and ordered the appellant to pay court costs of CHF 200. The decision was issued by a single judge.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist als Nichteintretensgrund. Wird der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist und auch innert Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Kostenfolgen richten sich in diesem Fall nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; die kostenpflichtige Partei trägt die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Ein vorgängiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Vorschuss trotz Ansetzung der Frist nicht geleistet wird (vgl. Erw. 1).

Testo completo

{T 0/2}

8C_431/2013

Urteil vom 4. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013,
in die Verfügung vom 18. Juli 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und D.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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