Social insurance appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_429/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico9 giu 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment before the Federal Court, but his submission failed to address the decisive reasons of the lower court in a legally sufficient manner. The Court held that the appeal did not satisfy the pleading requirements and therefore could not be entertained. Because the case was hopeless, the request for free legal representation was denied. No court costs were imposed, rendering the request for free legal aid moot in that respect.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 64, 66 Abs. 1 Satz 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde. Ein Rechtsmittel muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret darlegen, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt worden sein soll. Bloss pauschale, nicht sachbezogene Einwendungen genügen nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern; von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Testo completo

{T 0/2}
8C_429/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________,
Tschechien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 9. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. April 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung über den Beweiswert bzw. die Würdigung medizinischer Berichte (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; je mit weiteren Hinweisen) auf Grund der Angaben des Dr. med. S.________ vom 14. März 2006 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % auszugehen war, wogegen der Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ nicht aufzukommen vermag, und der in der Verfügung vom 28. April 2006 ermittelte und hernach unbestritten gebliebene Invaliditätsgrad 30 % beträgt,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Mai 2009 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Bescheinigung "ein(es) tschechische(n) Arzt(es)" sowie einer "nahe lieg(enden)" "Verschlechterung (des) Gesundheitszustandes" nichts ändern,
dass somit keine rechtsgenügliche Begründung und demzufolge kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG vorzugehen ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

social insuranceappeal inadmissibilityreasoned pleadingmedical evidencefree legal representationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the federal reasoning requirements under Art. 42 BGG

Decisione estratta

The appeal did not adequately engage with the cantonal court's reasoning and therefore lacked a valid legal basis for review.

Motivazione estratta

The appellant failed to explain, in a case-specific way, why the contested judgment would violate the law or rest on manifestly incorrect fact-finding; the submissions about a Czech doctor's certificate and a possible deterioration in health were unsubstantial.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid and representation

Decisione estratta

Free legal aid was moot as no court costs were imposed, but free representation was refused because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Because the appeal was manifestly inadmissible, the proceedings were hopeless for purposes of appointed counsel.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive costs.

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