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8C_419/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
8C_419/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico17 giu 2013Inadmissible
The appellant sought federal review of a cantonal unemployment-insurance decision, but her submission failed to engage with the cantonal court's decisive reasons. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements and was therefore manifestly inadmissible. Without granting a chance to cure the defect, it declined to enter into the appeal. In light of the circumstances, the court waived court costs. The decision was issued in simplified written proceedings by the president of the I. social law division.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for insufficient reasoning: the appeal must specifically engage with the decisive grounds of the challenged decision and demonstrate, in a concise manner, how federal law was violated. Mere appellatory criticism, unsupported assertions, or repetition of previous arguments do not satisfy the duty to state reasons. If the defect is patent, the court may decline to enter without fixing an improvement period. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
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{8C_419/2013
Urteil vom 17. Juni 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. April 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der B.________ vom 28. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb nach den im Sozialversicherungsprozess gültigen Beweisregeln die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einreichung ihrer Einsprache vom 4. Juni 2012 nicht als erwiesen gelten kann, so dass sich infolge der zu Lasten der Versicherten gehenden Beweislosigkeit der Nichteintretensentscheid der Verwaltung als rechtens erweise,
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie (abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren) namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass sich überdies die Vorbringen der Beschwerdeführerin in appellatorischer Kritik bzw. in nicht sachbezogenen Ausführungen und blossen Wiederholungen erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz