Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_388/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico9 giu 2009Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The spouses P. challenged a decision of the Zurich Administrative Court in a social welfare matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: the appellants failed to address the decisive findings of the lower court and did not identify any constitutional rights violated. The court therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. It also waived court costs and noted that the request for suspensive effect had become moot.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen kantonalrechtliche Entscheide. Rügt die beschwerdeführende Partei bloss kantonales Recht, hat sie unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und inwiefern. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine solche qualifizierte Rüge, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); eine Kostenbefreiung kann ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG gewährt werden.

Testo completo

{T 0/2}
8C_388/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Eheleute P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8004 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 19. März 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,

dass mithin namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass überdies rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ohnehin nicht zu hören ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass damit das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, wobei es den Beschwerdeführern nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz frei steht, über die Rückzahlung mit der Beschwerdegegnerin das Gespräch zu suchen,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

admissibilityreasoned appealconstitutional complaintappellate criticismsocial welfarecost waivernon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal satisfied the Federal Supreme Court’s reasoning requirements and was admissible

Decisione estratta

The appeal did not sufficiently engage with the contested decision and did not show any violation of constitutional rights; it was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

For complaints against decisions based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not a самостоятельный federal ground. The appellants had to plead, in a qualified manner, which constitutional rights were violated and how, but they failed to do so. Appellate criticism is insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged despite non-entry

Decisione estratta

No court costs were charged given the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion under the Federal Supreme Court Act to waive costs exceptionally.

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