No further accident insurance daily benefits after October 31, 2010

8C_281/2014Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico3 giu 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person appealed against the cantonal judgment that had granted daily accident-insurance benefits only until 31 October 2010. Before the Federal Supreme Court she additionally sought medical treatment and relied on a later medical report. The Court held that the report was an inadmissible new piece of evidence and that the treatment claim was a new request that could not be raised for the first time. On the merits, it upheld the finding that accident-related incapacity had ended by the end of October 2010, so no further daily benefits were due. The appeal was dismissed insofar as admissible, and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 99 BGG; new evidence and new claims in proceedings before the Federal Supreme Court; in disputes concerning accident-insurance money benefits the Court is not bound by the facts found below (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG), but it will not consider true nova and will not entertain claims raised for the first time on appeal. Under Art. 16 UVG in conjunction with Art. 6 ATSG, the daily benefit entitlement ends when the insured person again has the capacity to perform reasonable work; further benefits require continued incapacity. Under Art. 19 Abs. 1 UVG, a continuation of treatment must offer a substantial prospect of significant improvement; absent such prospect, no further investigation is required.

Testo completo

{T 0/2}

8C_281/2014

Urteil vom 3. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1971, war im Hausdienst des Spitals B.________ als Reinigungskraft mit einem Pensum von 25 % beschäftigt und bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am Abend des 30. Dezember 2009 auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fussgängerstreifen angefahren wurde. Sie wurde ins Spital eingeliefert, wo eine Deckenplattenimpressionsfraktur BWK12 und eine LWK1-Fraktur diagnostiziert wurden. Es erfolgte eine stationäre konservative Behandlung bis zum 8. Januar 2010. Die CSS erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. April 2011 und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 schloss sie den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen ein.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die weitere Ausrichtung von Taggeldern, einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung anbegehrt wurde, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. März 2014 teilweise gut und sprach der Versicherten Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 2010 zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr Heilbehandlung und Taggelder zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Mit einer nachträglichen Eingabe wird die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 16. Mai 2014 eingereicht.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

Der mit nachträglicher Eingabe eingereichte Arztbericht bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum) im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).

3.

Neue Begehren sind im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit neu ein Anspruch auf Heilbehandlung geltend gemacht wird.

4.

Letztinstanzlich streitig ist damit nur noch, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2010 hinaus Anspruch auf Taggelder hat.

4.1. Die Versicherte macht sinngemäss im Wesentlichen anhaltende unfallbedingte Beschwerden an der Wirbelsäule geltend. Sie beruft sich darauf, dass die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Unfallkausalität widersprüchlich seien und das kantonale Gericht diesbezüglich zu Unrecht nicht auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Center D.________, vom 13. Dezember 2012 abgestellt habe.

4.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die physischen Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer aufgrund von dessen Akten umfassend dokumentiert gewesen seien. Es sei gestützt darauf erstellt, dass diese Beschwerden spätestens Ende Oktober 2010 abgeheilt gewesen seien. Das von der Invalidenversicherung veranlasste und von der Beschwerdeführerin mit Replikergänzung nachgereichte Gutachten liste keine physischen Unfallfolgen auf, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch behandlungsbedürftig gewesen wären. Das kantonale Gericht stellte des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Beschäftigung als Reinigungskraft im Spital B.________ zu 25 % sowie als nebenamtliche Hauswartin zu etwa 13 % per Ende Oktober 2010 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.

4.3. Der Taggeldanspruch erlischt beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 202). Die Gutachter attestierten nach ihren Untersuchungen im Oktober 2012 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit um 50 %. Sie äusserten sich retrospektiv nicht im Einzelnen dazu, ab wann der Versicherten die entsprechenden Pensen zuzumuten gewesen wären, erwähnen jedoch, dass ab September 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit anvisiert, aber nicht umgesetzt worden sei. Das kantonale Gericht hat sich zum diesbezüglich massgeblichen Zeitpunkt eingehend geäussert und erkannt, dass die unfallbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, in der angestammten rückenbelastenden Tätigkeit im Umfang des bisherigen Pensums, Ende Oktober 2010 wieder hergestellt gewesen sei. Es wird beschwerdeweise nichts vorgebracht, was diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse. Dass Ende Oktober 2010 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1), wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und es bestehen nach Lage der Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte.

4.4. Zusammengefasst vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin die beantragte Zusprechung von Taggeldern über den 31. Oktober 2010 hinaus nicht zu begründen. Weitere Abklärungen zur Unfallkausalität sind mit Blick auf die dargelegten Erwägungen nicht angezeigt.

5.

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Parole chiave

accident insurancedaily benefitswork incapacitynew evidencenew claimmedical causationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the post-hearing medical report could be considered in the federal appeal.

Decisione estratta

The later-submitted medical report was a true nova and therefore could not be considered.

Motivazione estratta

New evidence is inadmissible before the Federal Supreme Court unless the statutory exceptions apply; this report fell outside them.

Questione giuridica chiave

Whether the new claim for medical treatment could be raised for the first time in the federal appeal.

Decisione estratta

The request for medical treatment was inadmissible because it was a new claim raised only at federal level.

Motivazione estratta

New requests are not permitted in Federal Supreme Court proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the insured person was entitled to daily benefits beyond 2010-10-31.

Decisione estratta

No further daily benefits were owed after 2010-10-31 because the accident-related incapacity had ended by then.

Motivazione estratta

The lower court’s finding that work capacity in the usual occupation had been restored by the end of October 2010 was not shown to be erroneous; no basis existed for further investigation or for expecting continued significant medical improvement.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

The appellant bears the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the event in the unsuccessful appeal.

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