Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_275/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico6 mag 2013Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The insured person appealed a cantonal social-insurance judgment to the Federal Court and simultaneously sought legal aid. The appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive considerations of the cantonal court and relied mainly on appellatory criticism. The Federal Court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It waived court costs in view of the circumstances, which rendered the request for legal aid moot. The decision was issued by the division president.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung: Ein Rechtsmittel muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, welche Bundesrechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlen hinreichend substanziierte Rügen nach Art. 95 ff. BGG, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten (consid. 1). Bei Kostenverzicht erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
8C_275/2013

Urteil vom 6. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der L.________ vom 15. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2013,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich die Versicherte in der Beschwerde vom 15. April 2013 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie - unter Einwendung insbesondere appellatorischer Kritik - namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die unter Bezugnahme auf den derzeitigen Gesund-heitszustand sowie auf verschiedene im vorinstanzlichen Entscheid zitierte Arztberichte vorgetragenen Ausführungen, aus welchen sich nach Meinung der Beschwerdeführerin eine zutreffendere Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf ergeben sollten, nichts zu ändern vermögen, weil auch insoweit gegenüber den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen sorgfältigen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen - aus welchen Gründen zur Hauptsache auf die ärztlichen Darlegungen des Medizinischen Zentrums X.________ sowie der Dr. Y.________ abzustellen war - keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb auf die keine hinreichende Begründung enthaltende und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Parole chiave

reasoned appealinadmissibilityappellatory criticismlegal aidcourt costssocial insurancesimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG and allowed review under Arts. 95 ff. BGG.

Decisione estratta

The appeal did not sufficiently engage with the decisive cantonal reasoning and contained only inadmissible appellatory criticism, so it was not a valid legal remedy.

Motivazione estratta

A federal appeal must state the requests and, in a concise form, explain how the challenged decision violates law; the appellant failed to identify any concrete legal error or qualifyingly incorrect fact-finding.

Questione giuridica chiave

Whether the court should grant legal aid for the federal proceedings.

Decisione estratta

The request became moot because no court costs were charged.

Motivazione estratta

Since costs were waived under the circumstances, there was no need to decide the legal-aid request.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No court costs were imposed due to the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion under the costs provision and waived costs.

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