No appeal entry for insufficient constitutional reasoning

8C_258/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico23 apr 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission against a cantonal decision on premium reduction and supervisory complaint did not satisfy the Federal Supreme Court’s pleading requirements. It did not specifically explain which constitutional rights were violated or how. The appeal was therefore inadmissible in simplified procedure. The court waived court costs and denied party compensation.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Bei Rügen gegen die Anwendung kantonalen Rechts bildet dessen blosse Verletzung keinen selbstständigen Beschwerdegrund; vielmehr ist substanziiert und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht; unterbleibt eine hinreichende Begründung, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
8C_258/2010

Urteil vom 23. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. Februar 2010.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Februar 2010 betreffend Prämienverbilligung 2004 und Aufsichtsbeschwerde,
in die dagegen erhobene Beschwerde des H.________ vom 22. März 2010 (Datum des Poststempels),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, und auch nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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