Non-payment of advance costs leads to non-entry

8C_256/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico3 giu 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Court dealt with a complaint against a judgment of the Zurich Administrative Court in an employment/public personnel dispute. The appellant requested legal aid, which was denied as the complaint appeared hopeless, and he was ordered to pay an advance on costs. After a reconsideration request was rejected and an extended deadline granted, he still failed to pay the advance. The single judge therefore, in simplified procedure, declined to enter into the complaint and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der vom Bundesgericht verlangte Kostenvorschuss trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine nachträgliche Eingabe vermag den Eintritt der Säumnisfolgen grundsätzlich nicht zu beseitigen. Bei Nichteintreten werden die Gerichtskosten dem beschwerdeführenden Teil nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG auferlegt (vgl. Erwägungen).

Testo completo

{T 0/2}
8C_256/2013

Urteil vom 3. Juni 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,
Beschwerdeführer,

gegen

UniversitätsSpital Zürich (USZ),
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. März 2013,
in die Verfügung vom 24. April 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 15. Mai 2013, mit welcher auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2013 nicht eingetreten und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Mai 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 29. Mai 2013,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, woran die Eingabe vom 29. Mai 2013 nichts zu ändern vermag,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Parole chiave

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