Non-entry for uncured formal defects in appeal

8C_192/2014Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico11 mar 2014Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a decision of the Federal Administrative Court but did not attach the challenged decision to the complaint. The Federal Court ordered him to cure the defect by 3 March 2014, warning that the filing would otherwise be disregarded. The registered mail was returned marked refused and was deemed served. As the defect was not remedied in time and the complaint also failed to satisfy the general formal requirements, the Federal Court issued a simplified non-entry decision and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1, 2 und 5 BGG; Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Wird eine Beschwerde ohne Beilage des angefochtenen Entscheids eingereicht, hat das Bundesgericht eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Bleibt die Mängelbehebung innert Frist aus, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine per eingeschriebene Sendung versandte Verfügung gilt nach Ablauf der Abholfrist als zugestellt, wenn sie als nicht abgeholt bzw. refused retourniert wird. Ist die Rechtsschrift überdies den allgemeinen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügend, kann der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren ergehen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Testo completo

{T 0/2}

8C_192/2014

Urteil vom 11. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Materie unbekannt,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.

In Erwägung,
dass I.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtserhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2014 u.a. aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 3. März 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass die als eingeschriebene Sendung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist als "Refused" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht u.a. angezeigten Formmange l der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. Februar 2014 angesetzten, am 3. März 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass überdies die Beschwerde vom 5. Februar 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Parole chiave

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