Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_14/2008Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico20 mar 2008Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a social welfare case against a decision of the Administrative Court of Solothurn. After a prior warning that the appeal did not satisfy the statutory requirements, the appellant failed to submit a compliant, reasoned filing within the appeal period. The Court held that the requirements of Art. 42 and 106 BGG were not met and therefore, in simplified procedure, did not enter into the appeal. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügend begründete Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde hat die Begehren und eine gedrängte, sachbezogene Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Werden kantonalrechtliche Rügen oder Grundrechtsverletzungen geltend gemacht, sind diese nach Art. 106 Abs. 2 BGG präzise vorzutragen und zu begründen. Fehlt es daran offensichtlich und wird der Mangel trotz richterlichem Hinweis innert Frist nicht behoben, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; auf die Beschwerde ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8C_14/2008

Urteil vom 20. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Departement X.________,
  2. Sozialhilfekommission Y.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 an J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2008 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwer- deführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

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