Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_114/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico18 giu 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Z.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court decision in a social assistance matter and requested legal aid. After the Court warned that the appeal appeared deficient and could only be cured within the appeal period, she filed a supplementary submission. The Court held that the filings did not satisfy the requirements of Art. 42 and 106 BGG because they failed to engage with the lower court's reasoning and to plead constitutional violations in a qualified manner. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. No court costs were charged, rendering the legal-aid request moot.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; qualifizierte Rügepflicht bei Beschwerden gegen kantonales Recht: Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nur ein, wenn die Begehren und deren Begründung klar und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Die blosse Behauptung einer unrichtigen Anwendung kantonalen Rechts genügt nicht. Bei Rügen der Verletzung von Grundrechten und von Willkür in Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung gilt keine freie Rechtsanwendung von Amtes wegen, sondern eine qualifizierte, detaillierte Begründungspflicht. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Testo completo

{T 0/2}
8C_114/2010

Urteil vom 18. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X.________,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der Z.________ vom 1. Februar 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an Z.________ vom 2. Februar 2010, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von Z.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 3. Februar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben vom 1. und 3. Februar 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde- führerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 2. Februar 2010 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

social assistanceinadmissibilityformal requirementsqualified pleading dutyconstitutional rightslegal aidsimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal and reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG.

Decisione estratta

The submissions did not sufficiently specify, with reference to the lower court's reasoning, which constitutional rights were violated and how; the qualified duty to allege was not met.

Motivazione estratta

For complaints against a decision based on cantonal law, mere breach of cantonal law is not an independent ground of appeal. Alleged violations of fundamental rights must be specifically and detailedly pleaded; the appellant's filings failed to do so despite a warning and opportunity to cure within the appeal period.

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