Non-entry on inadequately reasoned social assistance appeal

8C_1083/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico29 gen 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

M.__________ appealed a Thurgau cantonal judgment concerning social assistance. The Federal Supreme Court held that the filing failed to meet the federal requirements for an appeal because it did not specifically and substantiatedly allege constitutional violations. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. No court costs were imposed, rendering the request for free legal proceedings moot, but free legal representation was refused because the appeal had no prospects of success.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 und 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid in Anwendung kantonalen Rechts. Die rechtsuchende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen; blosse Hinweise auf Verfassungsnormen, kantonales Recht, frühere Eingaben oder Akten genügen nicht. Bei Rügen betreffend Grundrechte und willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gilt die qualifizierte Rügepflicht. Ist die Eingabe offensichtlich unzulässig, tritt der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos; unentgeltliche Verbeiständung setzt jedoch zusätzlich Nichtaussichtslosigkeit voraus.

Testo completo

{T 0/2}
8C_1083/2009

Urteil vom 29. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Aadorf, 8355 Aadorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2009 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an M.________ vom 5. Januar 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, wobei auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 24. Dezember 2009 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran auch unter anderem die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf "Art. 27 (BV) Wirtschaftsfreiheit" resp. deren Zusammenhang mit dem kantonalen Recht ("SHG § 8b") sowie auf "Allgemeine Verfahrensbestimmungen" und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die - in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden - Verweise auf früher eingereichte "Akten/Dokumente, ..." nichts ändern,
dass deshalb die Eingabe vom 24. Dezember 2009 namentlich keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG), zumal - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt, worauf das Bundesgericht in der Mitteilung vom 5. Januar 2010 eigens hingewiesen hat,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

social assistanceappeal admissibilityreasoning requirementconstitutional rightsqualified pleading dutylegal aidcourt costssimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the federal pleading and reasoning requirements.

Decisione estratta

The appeal did not satisfy the statutory requirements because it failed to set out, in a substantiated way, which constitutional rights were violated and how.

Motivazione estratta

Under Art. 42 and 106 BGG, the appellant had to challenge the cantonal decision by specific constitutional arguments; mere references to constitutional provisions, cantonal rules, proportionality, or prior filings were insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the court should enter into the appeal under the simplified procedure.

Decisione estratta

No entry was possible because the appeal was manifestly inadmissible.

Motivazione estratta

Since the filing lacked valid substantiation, the case was disposed of under Art. 108(1)(b) BGG by the division president.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid for costs and counsel should be granted.

Decisione estratta

Court costs were waived, so the request for free legal proceedings became moot; free legal representation was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

The court saw no costs to impose under Art. 66(1) sentence 2 BGG, but the claim for appointed counsel failed under Art. 64 BGG because the appeal was hopeless and could not be cured after the appeal deadline.

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