No standing for complaint against medical examination order

8C_108/2011Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico19 mag 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured challenged SUVA's refusal to issue a formal decision ordering an interdisciplinary medical examination after an accident. While the case was pending, SUVA issued a final decision granting an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the appellant then no longer had a current and practical interest in a denial-of-justice complaint, because he could contest the examination measure in an appeal against the final decision. The complaint was therefore inadmissible. The Court also rejected the request for legal aid and upheld the cantonal cost allocation, imposing federal court costs on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Nichtanordnung einer medizinischen Begutachtung; das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse muss bis zum Urteilszeitpunkt bestehen. Fällt es während des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anordnung einer medizinischen Expertise stellt keine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung dar; die Rechtmässigkeit der Beweismassnahme kann im Rechtsmittel gegen die spätere materielle Verfügung gerügt werden. Art. 25a VwVG ändert daran nichts, da auch diese Bestimmung ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Verfügung verlangt. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.

Testo completo

{T 0/2}
8C_108/2011

Urteil vom 19. Mai 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1987 geborene B.________ war als Lehrling der Firma H.________ AG, Bauunternehmung, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. März 2005 von einem wegfahrenden Auto angefahren wurde und dabei ein Schädelhirntrauma erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und nahm verschiedene Eingliederungsversuche vor. Im Zentrum X.________ beabsichtigte sie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten durchführen zu lassen. B.________ verweigerte jedoch diese Begutachtung.

B.
Nachdem die SUVA eine verlangte Verfügung über die Anordnung der Begutachtung nicht erlassen hatte, reichte B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Im Entscheid vom 20. Dezember 2010 wies das Gericht diese Beschwerde ab.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 sprach die SUVA B.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu.

C.
Mit Beschwerde lässt B.________ die Aufhebung der Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides und die Verpflichtung der SUVA zum Erlass einer Verfügung beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Die SUVA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 14. April 2011 lässt B.________ eine weitere Stellungnahme einreichen.

Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er sei bereits im Jugendwerk Y.________ hinreichend abgeklärt worden. Für die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Begutachtung beim Zentrum X.________ habe daher keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Eine solche wäre als "second opinion" unzulässig. Zudem befinde sich das Zentrum X.________ in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beschwerdegegnerin, weshalb der Inhalt des Gutachtens vorbestimmt sei. Wenn unter diesen Umständen keine Verfügung über die Begutachtung beim Zentrum X.________ erlassen werde, liege eine Rechtsverweigerung vor. Der Rechtsweg müsse garantiert werden.

2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5 S. 10 ff.; 136 V 156 E. 3 S. 157 f.). In BGE 136 V 156 E. 4 S. 160 wurde klargestellt, daran ändere sich auch im Lichte des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 25a VwVG (SR 172.021) nichts. Auch diese Bestimmung setze ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung voraus, was zu verneinen sei, wenn der Realakt später anfechtbar sei.

2.3 Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2010, dass sie eine interdisziplinäre Begutachtung beim Zentrum X.________ beabsichtige. Dem Beschwerdeführer blieb es unbenommen, sich dieser angeordneten Begutachtung zu verweigern, was er auch tat. Dies kann nur zur Folge haben, dass der Versicherer dieses Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert mit den Folgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG. Gegen die hierauf folgende Verfügung kann die versicherte Person Rechtsmittel ergreifen und darin geltend machen, die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG dürften nicht eintreten, weil die angeordnete Beweismassnahme ungerechtfertigt gewesen sei (vgl. Urteil 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 3.3). Die Nichtzulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung hinderte den Beschwerdeführer somit nicht daran, mit dem Erlass der abschliessenden Verfügung vom 21. Januar 2011, in der ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zugesprochen wurde, die Rechtmässigkeit der Beweismassnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Rechtsweg ist sichergestellt.
Mit dem Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2011 und der Möglichkeit mittels Rechtsmittel auch die Rechtmässigkeit der angeordneten Begutachtung beim Zentrum X.________ überprüfen zu lassen, war ein aktuelles und praktisches Interesse an der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht bereits dahingefallen (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 17 zu Art. 89 BGG). Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2011 ist damit wegen der fehlenden Prozessvoraussetzung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

2.4 Im Übrigen hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde, auch bei einer materiellen Beurteilung, keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Wie bereits in BGE 132 V 93 festgehalten und vorliegend dargelegt wurde, ist eine Begutachtung nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen. Diese Rechtsprechung wurde erst kürzlich in BGE 136 V 156 erneut bestätigt. Es kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden.

3.
Als unbegründet erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Einerseits hat dem Ausgang des Verfahrens vor dem kantonalen Gericht entsprechend und nach der von diesem richtig beurteilten Rechtslage (vgl. E. 2.4 hievor) der Beschwerdeführer seine Parteikosten im kantonalen Verfahren selber zu tragen (Art. 61 lit. g ATSG), andererseits fehlt es in seinen Eingaben an einer Begründung, weshalb die ihm von der Vorinstanz wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.- gegen Bundesrecht (Art. 61 lit. a ATSG) verstossen sollte. Seine Beschwerde setzt sich in diesem Punkt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner

Parole chiave

standingdenial of justicemedical examinationcurrent interestunemployment insurancelegal aidcourt costsprocedural admissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the refusal to issue a formal decision ordering the medical examination was admissible despite the later rent decision.

Decisione estratta

The appellant lacked a current and practical legal interest because the final SUVA decision allowed judicial review of the examination order in any event.

Motivazione estratta

A denial-of-justice complaint requires an existing protected interest at filing and at judgment. Since the later final decision could be appealed and the legality of the examination measure could be challenged then, the protection sought through a separate complaint no longer existed.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could directly challenge the planned expert examination as an appealable interim measure.

Decisione estratta

The examination order was not separately appealable as a contested interim decision.

Motivazione estratta

Under established case law, the ordering of a medical assessment is not an independently appealable decision; this remained unchanged by Art. 25a VwVG. Any objection can be raised against the later substantive decision and, if relevant, against consequences under Art. 43(3) ATSG.

Questione giuridica chiave

Whether the request for legal aid should be granted.

Decisione estratta

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

The complaint was inadmissible and, in any event, lacked merit in light of settled case law.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal costs and party-cost allocation should be overturned.

Decisione estratta

No basis existed to disturb the cantonal court's cost allocation or impose the respondent's party costs.

Motivazione estratta

The appellant provided no sufficient reasoning showing a violation of federal law; moreover, the cantonal allocation followed the outcome of the case and the applicable social insurance cost rules.

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