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7B.85/2006 ΓÇó Complaint declared inadmissible for late filing
7B.85/2006Tribunale federale / II divisione penale13 set 2006Inadmissible
X. appealed a decision of the Uri cantonal supervisory authority in debt enforcement/bankruptcy to the Federal Supreme Court and requested free legal aid. The Federal Court held that the ten-day appeal period under Art. 19(1) SchKG began on 2006-05-13 and expired on 2006-05-22, whereas the complaint was mailed only on 2006-05-23. The complaint was therefore late and could not be entertained. The appellant had stated that he would not pursue his legal-aid request if the complaint was time-barred.
Art. 19 Abs. 1 SchKG; Beschwerdefrist gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde; Fristberechnung und Nichteintreten bei verspäteter Eingabe. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und endet mit Ablauf des letzten Tages; die Postaufgabe nach Fristablauf vermag die Fristwahrung nicht zu begründen. Wird die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist aufgegeben, ist darauf nicht einzutreten (consid. 1). Ein auf den Fall der Verspätung beschränktes Armenrechtsgesuch braucht nicht geprüft zu werden, wenn es vom Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten wird.
{T 0/2}
7B.85/2006 /bnm
Urteil vom 13. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer,
gegen
Obergericht des Kantons Uri als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit einer Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe vom 23. Mai 2006, mit der X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Mai 2006 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhebt, verbunden mit dem Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde am 12. Mai 2006 in Empfang genommen hat,
dass somit der erste Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG der 13. Mai 2006 und der letzte der 22. Mai 2006 (Montag) war,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers erst am 23. Mai 2006 zur Post gebracht worden ist,
dass die Beschwerdefrist mithin nicht eingehalten worden ist,
dass der Beschwerdeführer erklärt, für diesen Fall nicht an seinem Armenrechtsgesuch festzuhalten,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Uri als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: