Bankruptcy warning invalid for collection costs during pending annulment action

7B.49/2003Tribunale federale / II divisione penale11 giu 2003Dismissed

Sintesi

The creditor challenged a cantonal supervisory decision that had declared void a bankruptcy warning issued against the debtor for enforcement costs arising from prior legal-enforcement proceedings. The Federal Court held that those costs are part of enforcement costs and cannot be pursued separately while an annulment action is pending, because enforcement remains stayed. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible. The Court also confirmed that the complaint procedure is free of charge and that no party compensation is awarded.

Regest

Art. 68 SchKG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; continuation of enforcement for legal-enforcement costs during pending annulment action. Enforcement costs, including costs of legal proceedings on legal opening before the cantonal instances, are part of the costs of enforcement and may not be pursued independently. While an annulment action is pending, enforcement remains stayed and no continuation may be requested, in particular not for costs already accrued. This applies irrespective of whether such costs could be reallocated in the annulment proceedings. A bankruptcy warning based solely on such a continuation request is invalid (consid. 3). Complaint proceedings under debt-enforcement law are generally free of charge and no party compensation is awarded (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
7B.49/2003 /min

Urteil vom 11. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Weibel, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand
Konkursandrohung/Nichtigkeit,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 10. Februar 2003.

Sachverhalt:
A.
Im Mai 2001 leitete K.________ gegen die T.________ Holding AG die Betreibung (Nr. ...) ein für einen Betrag von Fr. 110'000.-- zuzüglich Zins. Nach erhobenem Rechtsvorschlag erteilte das Bezirksgericht Gelterkinden die provisorische Rechtsöffnung, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Appellation hin bestätigte. Am 20. September 2002 erhob die T.________ Holding AG Aberkennungsklage.

Am 26. November 2002 erliess das Betreibungsamt X.________ auf Grund eines Fortsetzungsbegehrens des Gläubigers K.________ die Konkursandrohung gegen die T.________ Holding AG für die ihm im Rechtsöffnungs- und Appellationsverfahren zugesprochene Parteientschädigung sowie für die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts.
B.
Gegen diese Konkursandrohung erhob die T.________ Holding AG Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2003 gut und stellte die Nichtigkeit der Konkursandrohung vom 26. November 2002 fest.
C.
Dagegen gelangt K.________ mit Beschwerde vom 3. März 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Gültigkeit der Konkursandrohung festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Das Betreibungsamt X.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die T.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Stellungnahme auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich angesichts von Art. 80 Abs. 1 OG. Soweit der Beschwerdeführer neue Beweismittel offeriert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
2.
Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde gutgeheissen. Da gemäss herrschender Lehre und kantonaler Rechtspraxis die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Rahmen der Aberkennungsklage neu verlegt werden können, seien Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf diese Kosten vor Abschluss des Aberkennungsprozesses nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss BGE 123 III 220 E. 4d S. 230 sei eine Neuverlegung der Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess ausgeschlossen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Aberkennungsklage auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Indes verkennen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Aufsichtsbehörde, dass sich im hier strittigen Fall die Frage der Zulässigkeit der Neuverlegung von Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess gar nicht stellt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Gültigkeit der Konkursandrohung. Diese hängt davon ab, ob eine Fortsetzung der Betreibung einzig für die Rechtsöffnungskosten verlangt werden kann oder nicht.

Sowohl die Gerichts- wie die Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor allen kantonalen Instanzen sind Bestandteile der Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG (Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 119 III 63 E. 4b/aa S. 67; 123 III 271 E. 4a S. 272; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 3 zu Art. 68 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 13 N. 11; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 20 N. 20). Der Gläubiger ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Kann sich jedoch ein Schuldner der Betreibung mit Erfolg widersetzen oder führt der Gläubiger die Betreibung nicht bis zur Verwertung/Verteilung weiter, so muss er die Betreibungskosten selber tragen (Amonn/Gasser, a.a.O., § 13 N. 8; Fritzsche/Walder, a.a.O., § 15 N. 11). Betreibungskosten dürfen grundsätzlich nicht selbständig in Betreibung gesetzt werden. Ist eine Aberkennungsklage hängig, bleibt die Betreibung eingestellt und es kann keine Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (BGE 117 III 17 E. 1 S. 18; 128 III 383 E. 4.3 S. 388), insbesondere nicht für die bisher angefallenen Betreibungskosten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 76 zu Art. 84 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1997, N. 18 zu Art. 83 SchKG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsöffnungskosten im Aberkennungsprozess neu verlegt werden können oder nicht.

Damit erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Fortsetzungsbegehren für die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, mithin für Betreibungskosten, als unzulässig. Ebenfalls ungültig ist die gestützt darauf erlassene Konkursandrohung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (T.________ Holding AG, vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel), dem Betreibungsamt X.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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