Debt-enforcement complaint inadmissible for new facts

7B.258/2000Tribunale federale / II divisione penale4 dic 2000Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor appealed a cantonal supervisory decision concerning the seizure of two properties. The Federal Court held that the seizure itself had already been finally decided and that the debtor’s further arguments about alleged over-seizure and rent accounting were new facts that could not be raised for the first time. The complaint was therefore not entered into. The court also noted that debt-enforcement complaint proceedings are generally free of charge.

Massima Omnilex

Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 20a Abs. 1 SchKG; inadmissibility of a debt-enforcement complaint based on facts not found below and of new factual allegations on federal complaint: the Federal Court is bound by the cantonal factual findings and will not entertain objections resting on nova. Where the challenged seizure has already been finally adjudicated by the competent cantonal authority, a further complaint directed against the same measure is barred (consid. 1). Debt-enforcement complaint proceedings are in principle free of charge (consid. 2).

Testo completo

[AZA 0/2]
7B.258/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.


In Sachen
W.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Entscheid vom 16. Oktober 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

betreffend
Pfändung, hat sich ergeben:

A.- Gegen W.________ werden verschiedenste Betreibungsverfahren geführt. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx pfändete das vom Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte Betreibungsamt Wohlen die Grundstücke GB Wohlen Nr. yyy und Nr. zzz. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 wurde die Einpfändung der genannten Liegenschaften dem Schuldner mitgeteilt und ihm die Anzeige betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie betreffend die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemacht.

Am 20. März 1999 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde von W.________ ab, soweit sie sich gegen die Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG gerichtet hatte; im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

B.- Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten hat am 28. August 2000 entschieden, auf die am 11. Januar 1999 eingereichte Beschwerdeergänzung werde infolge Fristablaufs nicht eingetreten. Auf die am 27. Oktober 1998 erhobene Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht eingetreten bzw. dem Gerichtspräsidium Lenzburg überwiesen worden. Es werde richterlich festgestellt, dass das vorliegende Verfahren somit geschlossen sei. Die vom Schuldner dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen abgewiesen.

W.________ hat den obergerichtlichen Entscheid mit Beschwerde vom 13. November 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
________________________________________

1.- Die obere Aufsichtsbehörde hält fest, mit der Beschwerde vom 14. September 2000 sei die Aufhebung der Pfändungen von "2 MFH" beantragt worden. Damit seien die auf Ersuchen des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg durch das Betreibungsamt Wohlen vorgenommenen Pfändungen der Grundstücke GB Wohlen Nr. yyy und Nr. zzz gemeint. Hierüber, nämlich über die Pfändungen als solche, sei bereits rechtskräftig entschieden worden (Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 20. März 1999). Dazu habe der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten festgestellt, dass das vorliegende Verfahren geschlossen sei. Die Beschwerde an die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde sei in diesem Punkte abzuweisen.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Gut U.________ in Wildegg sei bereits gepfändet und amortisiert worden. Wegen Überpfändung müssten die Liegenschaften in Wohlen aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden. Abgesehen davon nehme das Betreibungsamt Wohlen für das Betreibungsamt Möriken-Wildegg seit zwei Jahren die Mietzinsen ein, ohne je darüber abgerechnet zu haben. Diese Einwendungen können nicht gehört werden, denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Vorinstanz hat sich weder mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Überpfändung noch mit der Abrechnung hinsichtlich der Mietzinseinnahmen befasst, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Wohlen, Gemeindehaus, 5610 Wohlen AG, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 4. Dezember 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

debt enforcementseizureinadmissibilitynew factsover-seizurerent proceedsfinalitysupervisory complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the seizure of the Wohlen properties was admissible after a final cantonal decision had already been issued.

Decisione estratta

The complaint could not be heard insofar as it attacked the seizure itself, because that matter had already been finally decided.

Motivazione estratta

The cantonal authority found that the seizure had already been adjudicated and that the procedure was therefore closed; the Federal Court was bound by those findings.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor could rely on new factual allegations, in particular alleged over-seizure and unexplained rent receipts, before the Federal Court.

Decisione estratta

These new factual objections could not be considered.

Motivazione estratta

The Federal Court is bound by the facts established below and new facts may not be introduced at that stage.

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