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7B.235/2005 ΓÇó No standing to challenge annulled bankruptcy notice
7B.235/2005Tribunale federale / II divisione penale21 dic 2005Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant lacked standing to challenge the cantonal supervisory decision because that decision had already upheld his complaint and annulled the bankruptcy notice. Since only the operative part of the judgment is relevant for detriment, objections to the reasoning were irrelevant. He also had no protected interest in a declaration about the non-extendability of the complaint deadline. The Court therefore did not enter into the appeal and noted that the request for suspensive effect became moot.
Art. 19 SchKG; standing to appeal against a supervisory decision requires present detriment and a protected interest in annulment or modification of the operative part; objections directed solely against the reasoning are insufficient. A merely declaratory interest in the correctness of the authority’s reasoning or in the treatment of a time limit does not confer standing where the dispositive outcome is favorable to the appellant. Proceedings under Art. 20a Abs. 1 SchKG are in principle free of charge absent malicious or frivolous conduct.
{T 0/2}
7B.235/2005 /bnm
Urteil vom 21. Dezember 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichts-
behörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005 (Nr. ABS 05 376).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. November 2005, mit welchem der Antrag von X.________ auf Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und seine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland gutgeheissen und die Konkursandrohung aufgehoben wurde,
in die Eingabe vom 5. Dezember 2005, mit welcher X.________ Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG legitimiert ist, wer durch den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in seinen Rechten oder zumindest tatsächlich betroffen ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44),
dass die Vorinstanz die angefochtene Konkursandrohung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben hat (Dispositiv-Ziffer 2),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid - der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - nicht beschwert ist,
dass der Beschwerdeführer sich vergeblich gegen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wendet, da sich die Beschwer aus dem Urteilsspruch und nicht aus den Erwägungen ergeben muss (vgl. BGE 103 II 155 E. 3 S. 159),
dass der Beschwerdeführer schliesslich kein schutzwürdiges Interesse an der blossen Feststellung hat (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 109), ob die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 114 III 5 E. 3) richtig angewendet habe, wenn sie erwogen hat, die Beschwerdefrist könne als Verwirkungsfrist nicht erstreckt werden, und das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),
dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: