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7B.213/2004 ΓÇó Non-entry on complaint against minimum subsistence calculation
7B.213/2004Tribunale federale / II divisione penale12 nov 2004Inadmissible
The debtor appealed a cantonal decision confirming his wage garnishment minimum subsistence at CHF 2,100 per month, disputing housing costs and health-insurance premiums. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the federal pleading requirements and that it was bound by the supervisory authority’s factual findings. The appellant could not challenge those findings or rely on late evidence in the SchKG complaint; any later change in circumstances had to be pursued by revision before the enforcement office. The Court therefore did not enter into the complaint and noted that the proceeding is free of charge and without party compensation.
Art. 19 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; binding effect of factual findings and limits of review in SchKG complaints; the Federal Court does not examine new factual allegations or evidence not properly raised below. A complaint must contain its reasoning in the filing itself (Art. 79 Abs. 1 OG). The debtor must produce the evidence necessary to establish the minimum subsistence already in the enforcement proceedings; later changes in circumstances are to be raised by way of revision of the garnishment under Art. 93 Abs. 3 SchKG. Increased necessary expenses are taken into account only if their regular payment is sufficiently documented, typically by full payment over the last three months before the garnishment or revision. Complaint proceedings are free of charge and no party compensation is awarded (Art. 20a SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
{T 0/2}
7B.213/2004 /bnm
Urteil vom 12. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Berechnung des Existenzminimums,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-
sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Oktober 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Pfändungsgruppe Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle A.________, wurde am 14. Juli 2004 das Existenzminimum des Schuldners X.________ auf monatlich Fr. 2'100.-- bemessen und die Pfändung des überschüssigen Lohnes verfügt. Dagegen erhob X.________ am 9. September 2004 Beschwerde mit den Anträgen auf Erhöhung des Existenzminimums und Rückerstattung des zu viel gepfändeten Lohnes. Umstritten waren die Positionen Wohnkosten und Krankenversicherung: Erstere seien von Fr. 232.-- auf Fr. 752.50, Letztere von Fr. 550.90 auf Fr. 741.05 zu korrigieren.
Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.
1.2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids.
Die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, die Dienststelle A.________ habe auf das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Pfändungsprotokoll verwiesen. Belegt seien danach effektive monatliche Prämienzahlungen von je Fr. 550.90 (Fr. 234.15 an die Versicherung Y.________ und Fr. 316.75 an die Versicherung Z.________). An Hypothekarzinsen habe der Beschwerdeführer laut einer internen Notiz vom 13. Juli 2003 eine effektive Zahlung von Fr. 1'397.50 innerhalb der ersten Jahreshälfte geleistet, also durchschnittlich 1/6 oder Fr. 232.-- pro Monat.
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, die Betreibungsbehörden hätten bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, wobei auch der Schuldner mitwirkungspflichtig sei (Art. 91 SchKG). Letzterer habe die zur Feststellung des Existenzminimums notwendigen Zahlungsbelege grundsätzlich schon beim Pfändungsverfahren wahrheitsgemäss und vollzählig vorzulegen und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachzureichen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 119 III 70 E. 1). Im vorliegenden Fall lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass er seine Vorbringen bereits vor der Betreibungsbehörde geltend gemacht habe und diese nicht beachtet worden seien. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse könne jedoch mit einer Revision der Pfändung Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 108 III 10 ff. E. 4). Für die Pfändung wie auch für deren Revision gelte indes, dass den Notbedarf erhöhende Aufwendungen nur soweit berücksichtigt würden, als ihre regelmässige Bezahlung genügend belegt werde (BGE 121 III 20 E. 3a; 112 III 19 E. 4 S. 22/23). Als Indiz für die regelmässige Erfüllung einer monatlichen Verpflichtung gelte nach der Praxis der Aufsichtsbehörde die vollständige Bezahlung mindestens während der drei letzten Monate vor der Pfändung bzw. Revision. Ein allfälliges Revisionsgesuch samt den erforderlichen Zahlungsbelegen könne direkt bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit diesen Ausführungen auseinander, sondern trägt dagegen vor, er habe die in seiner Beschwerde vom 9. September 2004 angeführten Zahlungen lückenlos belegt und halte an deren Höhe fest. Zusätzlich zu den Belegen, die bereits beim Pfändungsvollzug vorgelegt worden seien, habe er gleichentags weitere Belege nachgereicht. Offenbar seien diese nicht oder falsch berücksichtigt worden. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid betreffend die Zahlungen von Hypothekarzinsen könne nicht zutreffen, wie sich anhand deren Datums vom 13. Juli 2003 feststellen lasse.
All diese Einwände können nicht entgegengenommen werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Krankenkassenprämien bloss auf seine Zahlung in der Betreibung Nr. 2 hinweist, kann er nicht gehört werden. Denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle A.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: