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7B.211/2004 ΓÇó Inadmissibility of debt enforcement complaint for insufficient reasoning and missed deadline
7B.211/2004Tribunale federale / II divisione penale8 nov 2004Dismissed
The debtor appealed against a cantonal decision that refused to restore the time limit for his appeal and declared the appeal late. He asked the Federal Supreme Court to set aside the decision and restore the cantonal deadline. The Court held that the federal complaint was insufficiently reasoned under Art. 79(1) OG because it mainly restated facts, introduced new inadmissible facts, and did not explain any violation of Art. 33(4) SchKG. It further noted that the refusal of restoration was substantively correct because the debtor’s holiday camp activity was a foreseeable absence and not an unavoidable impediment.
Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 33 Abs. 4 SchKG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Begriff des unverschuldeten Hindernisses bei Fristwiederherstellung. Die Beschwerdeschrift muss kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze verletzt sein sollen und inwiefern; blosse Sachdarstellung genügt nicht. Neue Tatsachen sind unzulässig, wenn sie bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Ein vorhersehbarer Aufenthalt im Ferienlager stellt grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis dar; wer mit der Zustellung eines angefochtenen Entscheids rechnen muss, hat vor der Abreise zumutbare Vorkehren zu treffen, namentlich Zustellungs- und Vertretungsvorkehrungen zu treffen (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
7B.211/2004 /rov
Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 6. Oktober 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 24. März 2004 teilte das Betreibungsamt Winterthur Z.________ (Schuldner) mit, dass es vom Betrag von Fr. 11'266.--, welchen Y.________ im Rahmen der Einkommenspfändung überwiesenen hatte, Fr. 1'260.-- an ihn ausbezahle, die Restsumme werde gepfändet. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei der ganze Betrag von Fr. 11'266.-- freizugeben. Am 25. Juni 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Dieser Beschluss wurde am 2. Juli 2004 von der Ehefrau von Z.________ in Empfang genommen.
Mit Rekurs vom 26. Juli 2004 (Poststempel) gelangte Z.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 wies dieses ein Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Oktober 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der (kantonalen) Beschwerdefrist.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Nicht vorgebracht werden können indes neue Tatsachen, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestanden hat.
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Begründung in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhaltes, wobei ein Teil der Ausführungen als neu und damit unzulässig anzusehen ist. Auf den angefochtenen Beschluss geht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht ein und zeigt insbesondere nicht auf, inwieweit die Aufsichtsbehörde Art. 33 Abs. 4 SchKG verletzt haben soll. Damit kann auf Grund der mangelhaften Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Ohnehin hält der angefochtene Beschluss dem Bundesrecht stand: Die Leitung eines Ferienlagers in der Schweiz kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden, zumal die Abwesenheit für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen ist. Wie die Aufsichtsbehörde zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer mit der Zustellung des strittigen Entscheides rechnen müssen, insbesondere nachdem er selber Beschwerde geführt hatte. Dementsprechend hätte er bereits vor seiner Abreise ins Ferienlager entsprechende Vorkehren treffen können, wie beispielsweise die Instruktion seiner Ehefrau.
3.
Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur Kreis I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: