Betreibungsferien do not suspend the complaint period here

7B.205/2002Tribunale federale / II divisione penale13 gen 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the debtor's complaint against the Aargau cantonal supervisory authority. It held that the complaint period under Art. 18 SchKG was not suspended by Betreibungsferien, because the challenged cantonal decision concerned only non-entry and not a prohibited enforcement act under Art. 56 SchKG. The court also rejected the allegation of denial of justice under Art. 19(2) SchKG, since the cantonal authority had expressly ruled by non-entry.

Massima Omnilex

Art. 18 Abs. 1, Art. 56, Art. 63 und Art. 19 Abs. 2 SchKG; Beschwerdefrist während der Betreibungsferien und Rechtsverweigerung. Die Betreibungsferien hemmen den Lauf der zehntägigen Beschwerdefrist nur, wenn die angefochtene Handlung selbst eine unzulässige Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG bildet, namentlich wenn die Aufsichtsbehörde in das Vollstreckungsverfahren eingreift und dem Betreibungsamt eine Betreibungshandlung vorschreibt. Entscheidet die Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde oder tritt sie nicht ein, liegt keine Betreibungshandlung vor, weshalb Art. 63 SchKG nicht zur Anwendung gelangt (consid. 2.1). Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG scheidet aus, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde durch Nichteintreten oder materielle Erledigung entschieden hat (consid. 2.2).

Testo completo

{T 0/2}
7B.205/2002 /bnm

Urteil vom 13. Januar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Verwaltung und Verwertung einer Liegenschaft
(Schlussabrechnung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erkannte am 23. August 2002, dass auf die von Z.________ gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts A.________ als unterer Aufsichtsbehörde vom 27. Juni 2002 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde.

Den obergerichtlichen Entscheid nahm Z.________ am 1. Oktober 2002 in Empfang. Mit einer vom 11. Oktober 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, die Vorinstanz zu verpflichten, auf die von ihm bei ihr eingereichte Beschwerde vom 6. August 2002 einzutreten.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Der Entscheid des Obergerichts, auf die Beschwerde nicht einzutreten, beruht auf der Feststellung, diese sei erst nach dem letzten Tag der Zehn-Tage-Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG, dem 22. Juli 2002 (Montag), eingereicht worden. Wohl habe der 22. Juli in den Betreibungsferien (15. Juli bis 31. Juli) gelegen, doch sei der Fristenlauf dadurch nicht beeinflusst worden. Eine während des Stillstandes unzulässige Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liege im Falle eines Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nur dann vor, wenn diese selbstständig in das Verfahren eingegriffen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben habe, nicht aber dann, wenn die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entschieden habe. Der Abschreibungsentscheid des Gerichtspräsidenten von A.________ vom 27. Juni 2002 stelle keine Betreibungshandlung dar. Unter diesen Umständen komme Art. 63 SchKG betreffend Wirkung der Betreibungsferien auf den Fristenlauf nicht zur Anwendung.
2.2 Die Ausführungen der Vorinstanz entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5 mit Hinweisen). Die Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde sind unbehelflich: Mit dem Hinweis auf Flavio Cometta (Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 18 zu Art. 17) und dem dazu Ausgeführten verkennt der Beschwerdeführer, dass es hier nicht darum geht, gegen welche Vorkehren oder Unterlassungen - des Betreibungsamtes - Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden kann. Ebenfalls ins Leere stösst die Rüge der Rechtsverweigerung: Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG, zu deren Beurteilung die erkennende Kammer einzig zuständig wäre, kann nur dann vorliegen, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch durch Nichteintreten darüber befunden hat (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f.) Davon kann hier angesichts des angefochtenen Entscheids nicht die Rede sein.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

debt enforcementcomplaint periodBetreibungsferiennon-entrydenial of justicesupervisory complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal supervisory authority correctly held the complaint against the lower supervisory decision to be out of time despite Betreibungsferien.

Decisione estratta

Yes. The ten-day complaint period was not suspended by Betreibungsferien because the challenged act was not a prohibited enforcement act within the meaning of the statute.

Motivazione estratta

The court followed its case law that the effect of Betreibungsferien on the time limit applies only where the supervisory authority itself intervenes in the enforcement process by ordering an enforcement act. A mere decision on the merits or non-entry does not qualify as such an act; therefore the complaint filed after the ordinary ten-day period was late.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal authority committed a denial of justice by not deciding the complaint on the merits.

Decisione estratta

No. A denial of justice in this context exists only if the cantonal authority neither decides the complaint on the merits nor rules on non-entry; here it issued a non-entry decision.

Motivazione estratta

Because the cantonal authority rendered a formal non-entry decision, the complaint of denial of justice was unfounded.

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