Complaint inadmissible against summons to collect payment order

7B.193/2002Tribunale federale / II divisione penale19 nov 2002Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor challenged a summons from the Zurich debt enforcement office to collect a payment order. The cantonal lower and upper supervisory authorities rejected the complaint. The Federal Supreme Court held that the federal filing did not satisfy the reasoning requirement of Art. 79(1) OG and, in any event, that the summons to collect the payment order was not an appealable decision under Art. 17(1) SchKG because it did not yet concretely affect the debtor's legal position. The court therefore did not enter into the complaint; the request for suspensive effect became moot.

Massima Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 Abs. 1 SchKG; Anfechtung nur bei hinreichend begründeter Beschwerde und beschwerdefähiger Verfügung. Die Beschwerdeschrift hat kurz, aber konkret darzulegen, welche Bundesrechtssätze verletzt sein sollen und inwiefern. Eine blosse Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls stellt grundsätzlich keine anfechtbare Verfügung dar, weil sie die Rechtsstellung des Adressaten noch nicht in bestimmter und konkreter Weise beeinträchtigt. Hinweise auf die behauptete örtliche Zuständigkeit vermögen die Beschwerdefähigkeit der Mitteilung nicht zu begründen, wenn damit lediglich Vorfragen oder die Begründung des Vollzugsakts betroffen sind (vgl. Erw. 2.1-2.2).

Testo completo

{T 0/2}
7B.193/2002 /min

Urteil vom 19. November 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Auf-
sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. September 2002 (NR020088/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 forderte X.________ mit Schreiben vom 19. und vom 28. August 2002 auf, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... auf dem Amtslokal abzuholen. Gegen diese Aufforderung erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 5. September 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 24. September 2002 abwiesen.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Aufforderung des Betreibungsamtes. Weiter verlangt er sinngemäss aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keine beschwerdefähige Verfügung dar, weil damit die Rechtsstellung der Person, an welche sie sich richtet, noch nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im kantonalen Verfahren - im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Anfechtbarkeit der Aufforderung sei deshalb gegeben, weil das Betreibungsamt - wie aus dem Vermerk auf der Anzeige zu schliessen sei - die Zuständigkeit auf seinen Aufenthaltsort (Art. 48 SchKG) in Zürich stütze, obwohl er dort bereits seit 1998 seinen Wohnsitz habe.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Er legt in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die blosse Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls sowie die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage zur örtlichen Zuständigkeit seien nicht anfechtbar. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

debt enforcementpayment orderadmissibilityreasoned complaintsupervisory complaintappealable decisionterritorial jurisdiction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the summons to collect a payment order was a challengeable decision under debt enforcement law.

Decisione estratta

A mere summons to collect a payment order, including notice of the legal basis for territorial jurisdiction, is not an appealable decision because it does not yet affect the addressee's legal position in a specific and concrete way.

Motivazione estratta

The complaint failed to show any misapplication of the concept of a decision under Art. 17(1) SchKG. The appellant's jurisdictional arguments under Art. 48 SchKG did not establish admissibility of the challenge.

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint complied with the duty to state reasons under Art. 79(1) OG.

Decisione estratta

No. The filing did not sufficiently explain which federal law rules were violated or how the cantonal authority allegedly erred.

Motivazione estratta

Art. 79(1) OG requires a brief but specific explanation of the violated federal rules and the manner of violation; this standard was not met.

Questione giuridica chiave

Request for suspension effect.

Decisione estratta

The request became moot once the case was decided.

Motivazione estratta

Because the main complaint was not entertained, there was no need to rule separately on interim suspension.

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