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7B.19/2007 ΓÇó Complaint against garnishment notice declared inadmissible
7B.19/2007Tribunale federale / II divisione penale2 feb 2007Inadmissible
X. challenged a garnishment notice in enforcement proceedings against Krankenkasse Z. The Basel-Landschaft supervisory authority had already rejected the complaint as to one notice and declared another moot. Before the Federal Supreme Court, X. again attacked the debt itself and the prior definitive debt-recovery ruling, but did not engage with the supervisory authority’s decisive reasoning or show any violation of federal law. The Court therefore did not enter into the complaint. The request for suspensive effect became moot, and no court fee was charged.
Art. 19 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; the federal complaint must, in addition to a prayer for relief, specifically identify the violated federal provisions and demonstrate, by reference to the challenged reasoning, in what respect the decision infringes federal law. Mere repetition of objections to the underlying debt or to an enforceable title is inadmissible in enforcement complaint proceedings. Where the complaint is not entered into, any request for suspensive effect becomes moot. No court fee need be charged if the court so orders under Art. 20a Abs. 1 SchKG.
{T 0/2}
7B.19/2007/bnm
Urteil vom 2. Februar 2007
II. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________,
gegen
Krankenkasse Z.________, Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt B.________,
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsankündigung.
Beschwerde nach Art. 19 SchKG gegen den Entscheid vom 28. November 2006 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 19 SchKG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. November 2006 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes B.________ in der Betreibung Nr. ... richtete, nicht eintrat, mit der Begründung, wie bereits in ihrer letzten Beschwerde bestreite die Beschwerdeführerin wiederum den Bestand und den Umfang der Schuld, womit sie jedoch im SchK-Beschwerdeverfahren nicht gehört werden könne, zumal die Pfändungsankündigung auf Grund eines gültigen Zahlungsbefehls und eines rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheids vom 24. August 2005 (definitive Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 861.10 Krankenkassenprämien) erfolgt sei und keine Verfahrensfehler des Betreibungsamtes ersichtlich seien,
dass sodann die Aufsichtsbehörde die erwähnte Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit sie sich sinngemäss gegen eine Pfändungsankündigung in einer anderen Betreibung richtete, als gegenstandslos erklärte, weil diese Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt von Amtes wegen zurückgezogen worden sei,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 12 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstend: OG) mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt (Art. 32 Abs. 1 BGerR vom 20. November 2006), wobei auf das Verfahren das alte Recht Anwendung findet, weil die Beschwerde zwar nach dem 1. Januar 2007 eingereicht worden, der angefochtene Entscheid aber vor diesem Zeitpunkt ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG nebst einem Antrag voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 121 III 46 E. 2, 119 III 49 E. 1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit sich ihre Vorbringen überhaupt gegen den allein anfechtbaren Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 28. November 2006 richten, nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid Bundesrecht verletzen soll,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, pauschal die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom 24. August 2005 zu behaupten, die Löschung einer (nicht näher bezeichneten) "Firma" zu beanstanden und (wie bereits vor der Aufsichtsbehörde) die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 19 SchKG ohnehin nicht zu überprüfen ist (BGE 113 III 2 E. 2b),
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2007
Im Namen der II. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: