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7B.183/2000 ΓÇó Withdrawal of debt enforcement bars disclosure to third parties
7B.183/2000Tribunale federale / II divisione penale2 ott 2000Granted
A debtor sought deletion of two enforcement proceedings after paying the claimed debts and after the creditors had requested withdrawal. The cantonal supervisory authority denied deletion, reasoning that Art. 8a(3)(c) SchKG did not apply where payment preceded withdrawal. The Federal Supreme Court allowed the complaint, holding that the provision applies whenever the creditor withdraws the enforcement, regardless of whether the withdrawal occurs before or after payment. The cantonal decision was annulled and the office was ordered to record the withdrawals and withhold disclosure to third parties.
Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger und Drittmitteilung: Hat der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen, darf das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis geben. Unerheblich ist, ob der Rückzug vor oder nach Bezahlung der Forderung erfolgt ist. Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG lässt eine zeitliche Einschränkung nicht zu; auch aus den Materialien ergibt sich keine gegenteilige Ausnahme (consid. 1b). Die Betreibung ist im Register als wegen Rückzugs erloschen zu vermerken; ein Ausdruck bzw. eine Auskunft an Dritte ist zu unterlassen.
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7B.183/2000
126 III 476
b) Der Beschwerdeführer hält die Auffassung derVorinstanz für bundesrechtswidrig. Nach seiner Ansichtfällt die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungverbunden mit dem vom Gläubiger dem Betreibungsamtangezeigten Rückzug der Betreibung klar unter Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG. Das ist zutreffend.
Die von der Aufsichtsbehörde gestützt aufJAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN (a.a.O.) gezogeneSchlussfolgerung hält nicht stand. Weder demGesetzeswortlaut noch den parlamentarischen
Beratungen können irgendwelche Vorbehalte entnommen werden(vgl. die Darstellung von PETER, Basler Kommentar, SchKG I,N. 27 f. zu Art. 8a). Das Bundesgericht habe in BGE 121 III81 gestützt auf altes Recht erstmals entschieden, dass eineBetreibung nicht mehr eingesehen werden könne, wenn derGläubiger eine irrtümlich angehobene Betreibungzurückziehe. Erforderlich sei aber, dass eine vom Gläubigerunterschriebene Erklärung beigebracht werde, in der dieserkurz den Irrtum und die Gründe, welche dazu geführt hätten, darlege, damit es dem Betreibungsamt möglich sei, problemlos berechtigte Gesuche von rechtsmissbräuchlichenzu unterscheiden (BGE 121 III 81 E. 4b S. 84). Es seiausgeschlossen, dass man mit der neu aufgenommenenBestimmung die Vorstellungen dieses Entscheids ins Gesetzhabe übernehmen wollen; im Unterschied zu diesem Urteilkönne der Betreibungsbeamte gestützt auf Art. 8a Abs. 3lit. c SchKG keine Erklärung mit Grundangabe vom Gläubigerverlangen. Die vom neuen Recht geschaffene Abweichunggegenüber der vom Bundesgericht geschaffenen Regel lassesich durchaus rechtfertigen: Der Gläubiger werde wohl einegewollte (im Unterschied zur irrtümlichen) Betreibung nurdann zurückziehen, wenn er dies dem Betriebenen im Rahmeneiner Vereinbarung versprochen habe. Zu denken sei hier aneinen Vergleich oder an ein Zahlungsversprechen desBetriebenen. Zum gleichen Schluss kommt auch GILLIÉRON(Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pourdettes et la faillite, articles 1-88, N. 50 ff. zu Art. 8aSchKG). Dieser Autor folgert dazu weiter, habe derGläubiger die Betreibung zurückgezogen - sei dies vor odernach der Stellung des Fortsetzungsbegehrens -, müsse dasBetreibungsamt diesen Sachverhalt in der Kolonne 20 desBetreibungsbuches mit dem Buchstaben E vermerken, d.h. dassdas Erlöschen der Betreibung auf Grund eines Rückzugsseitens des Gläubigers erfolge (Art. 10 VFRR; SR 281. 31).
Wenn die Führung des Registers informatisiert sei, müssesie so programmiert sein, dass die Daten mit Bezug auf einesolche Betreibung nicht auf einem Ausdruck erscheinenwürden (GILLIÉRON, a.a.O., N. 51). Entgegen der Auffassungder Aufsichtsbehörde spielt es dabei keine Rolle, wann derRückzug der Betreibung erfolgt, insbesondere ob er vor odernach der Zahlung stattgefunden hat. Das angefochtene Urteilist somit aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dieBetreibungen Nr. x und Nr. xx im Betreibungsbuch - so wieerwähnt - zu vermerken; und es hat dafür zu sorgen, dassDritten hierüber keine Auskunft erteilt wird.
Lausanne, 2. Oktober 2000