Locus of estate service and seizure of real property in debt enforcement

7B.181/2003Tribunale federale / II divisione penale25 ago 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Z. challenged the seizure of a real property occupied by him in debt collection proceedings against an undivided estate. The Federal Supreme Court held that his late supplementary filing had to be ignored and that constitutional complaints were inadmissible in this SchKG procedure. On the merits, the office could treat him as the proper addressee because no estate representative had been notified, and his denial of knowledge of the seizure failed against the lower court’s binding factual findings and the signed seizure protocol. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible; no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 19 SchKG; scope of the federal debt-enforcement complaint and service in proceedings against an undivided estate; a complaint under Art. 19 SchKG may invoke only violations of federal law or international treaties, not breaches of constitutional rights, which remain reserved to the constitutional complaint. A supplementary filing submitted after expiry of the ten-day time limit is disregarded. Under Art. 65 para. 3 SchKG, if no estate representative is known to the office, service may validly be made on an heir. In proceedings under Art. 19 SchKG, the Federal Supreme Court is bound by the lower authority’s findings of fact unless statutory exceptions are met.

Testo completo

{T 0/2}
7B.181/2003 /bnm

Urteil vom 25. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand
Liegenschaftspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 23. Juli 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In den Betreibungen Nr. xx und Nr. xxx gegen die Erbengemeinschaft Y.________ sel. pfändete das Betreibungsamt des Bezirks A.________ am 19. Mai 2003 die von Z.________ bewohnte Liegenschaft in der Gemeinde B.________. Die Pfändungsurkunde wurde am 12. Juni 2003 erstellt.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 erhob Z.________ Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, und beantragte, diese als nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 23. Juli 2003 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangt Z.________ mit Beschwerde vom 5. August 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, die Pfändung der Liegenschaft in B.________ als nichtig zu erklären. Mit zusätzlicher Eingabe vom 6. August 2003 reicht er zudem eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Beschwerdeergänzung vom 6. August 2003 wurde erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) eingereicht. Sie ist daher als verspätet aus dem Recht zu weisen.

Der Antrag auf Beizug der Akten ist unnötig, da die obere Aufsichtsbehörde dem Bundesgericht ohnehin sämtliche Akten einzusenden hat (Art. 80 OG). Soweit der Beschwerdeführer zudem neue Beweismittel offeriert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes und andere Verfassungswidrigkeiten rügt.
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er sei nicht Vertreter bzw. Verwalter der Erbengemeinschaft. Vielmehr sei seine Schwester für die Finanzen zuständig.
3.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt des Bezirks A.________ in keiner Weise mitgeteilt habe, dass seine Schwester als Vertreterin für die Erbengemeinschaft handle. In beiden Betreibungen sei der Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer zugestellt worden, dieser habe jeweils auch Rechtsvorschlag erhoben. An diese Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
3.2 Wie das Kantonsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgt bei einer Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft die Zustellung der Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben (Art. 65 Abs. 3 SchKG). Nachdem das Betreibungsamt gemäss verbindlicher Feststellung des Kantonsgerichts von einem allfälligen Vertreter der Erbengemeinschaft keine Kenntnis hatte, war es befugt, den im Zahlungsbefehl bezeichneten Erben als befugt anzusehen. Im Übrigen blieben offenbar sowohl der Zahlungsbefehl wie auch die Pfändungsankündigung, welche beide an den Beschwerdeführer zugestellt wurden, unangefochten. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von der am 19. Mai 2003 vorgenommenen Pfändung der Liegenschaft nichts gewusst. Der Betreibungsbeamte habe ihm keinerlei Fragen gestellt und auch kein Pfändungsprotokoll aufgenommen.

Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Pfändungsvollzug teilgenommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe über Umwege erfahren, dass die Liegenschaft in B.________ gepfändet worden sei, erweise sich als offensichtlich aktenwidrig.

Das Bundesgericht ist auch in diesem Punkt an die Feststellung des Kantonsgerichts gebunden. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin haltlos, befindet sich doch in den Akten das von ihm selber unterschriebene Pfändungsprotokoll vom 19. Mai 2003.
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Bezirks A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

debt enforcementseizureestateservice of processtime limitinadmissibilityconstitutional complaintfactual findingscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the supplementary filing of 6 August 2003 was timely

Decisione estratta

It was filed after the 10-day complaint period and therefore had to be disregarded as late.

Motivazione estratta

The complaint period under Art. 19 para. 1 SchKG had already expired.

Questione giuridica chiave

Whether constitutional grievances could be raised in this SchKG complaint

Decisione estratta

No. Constitutional grievances were not admissible in this procedure.

Motivazione estratta

A complaint under Art. 19 SchKG may invoke only violations of federal law or international treaties; constitutional review is reserved to the separate constitutional complaint route.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could deny being authorized representative of the estate

Decisione estratta

The complaint failed on this point; the office was entitled to treat him as the proper addressee because no representative had been notified.

Motivazione estratta

The lower authority found that the office had not been informed of any estate representative; under Art. 65 para. 3 SchKG service may then be made on an heir.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had no knowledge of the seizure of 19 May 2003

Decisione estratta

This allegation was rejected because the lower court found he had participated in the seizure, and the file contained a seizure record signed by him.

Motivazione estratta

The Federal Supreme Court was bound by the factual findings of the lower authority and the appellant's contrary assertion was contradicted by the signed protocol.

Questione giuridica chiave

Disposition of the federal complaint

Decisione estratta

The complaint was dismissed insofar as it was admissible.

Motivazione estratta

None of the admissible objections succeeded.

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