Lack of standing and insufficient reasoning in debt-enforcement complaint

7B.177/2006Tribunale federale / II divisione penale30 nov 2006Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into a debt-enforcement complaint by X. AG in liquidation against a cantonal supervisory decision concerning a rent-payment freeze and a disposal restriction. It held that the tenant lacked standing because the measures did not directly affect its protected interests. The complaint also failed to meet the federal reasoning requirements under Art. 79(1) OG. To the extent the filing was made in the names of Y. AG and Z. AG, it was likewise inadmissible because they had not participated in the cantonal proceedings and had no demonstrated standing.

Massima Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 17 SchKG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Die Beschwerdeschrift hat kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Zur Beschwerde legitimiert ist nur, wer durch den angefochtenen Entscheid in eigenen schutzwürdigen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen ist. Eine Mieterin ist durch eine Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaft des betriebenen Schuldners sowie durch die Anzeige, Mietzinse künftig an das Betreibungsamt statt an den Vermieter zu zahlen, grundsätzlich nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Parteien, die am kantonalen Verfahren nicht beteiligt waren, können vor Bundesgericht nur Beschwerde führen, wenn ihre eigene Legitimation aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich ist.

Testo completo

{T 0/2}
7B.177/2006 /blb

Urteil vom 30. November 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Mietzinssperre, Verfügungsbeschränkung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) vom 18. September 2006 (RK2 2006 58).

Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 2006, mit welcher auf die Beschwerde der X.________ AG in Liquidation gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 19. Mai 2006 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch und die Mietzinssperre (des Betreibungsamtes Zürich 10 in den vom Betreibungsamt Höfe gegen die Y.________ AG geführten Betreibungen) nicht eingetreten wurde,

in die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG in Liquidation die Verfügung der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie weiter aufschiebende Wirkung verlangt,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),

dass die obere Aufsichtsbehörde festgehalten hat, dass die Verfügungsbeschränkung die im Eigentum der Y.________ AG stehende Liegenschaft L.________ in S.________ betraf und die Beschwerdeführerin als Mieterin der betriebenen Schuldnerin Y.________ AG durch die betreibungsamtliche Aufforderung, künftig den Mietzins statt dem Vermieter direkt dem Betreibungsamt zu leisten, nicht beschwert sei, und dass im Übrigen die materiellen Anträge unzulässig seien,

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44) verkannt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin - als Mieterin - weder durch die Anzeige betreffend die Bezahlung der Mietzinsen noch von der Verfügungsbeschränkung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei,
dass auf die den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),

dass auf die Beschwerde, soweit sie im Namen der Y.________ AG und der Z.________ AG erhoben werden sollte, nicht eingetreten werden kann, da diese am kantonalen Verfahren nicht beteiligt waren und ihnen die Legitimation im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzusprechen ist, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zu angefochtenen Verfügungen des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wären,

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

standingreasoned complaintdebt enforcementland register restrictionrent payment freezeinadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had standing to complain against the rent-payment notice and the disposal restriction

Decisione estratta

No. As a tenant, the appellant was not directly affected in protected interests by either measure and therefore lacked standing.

Motivazione estratta

The court held that the appellant failed to show any misapplication of Art. 17 SchKG. The supervisory authority could therefore deny standing because the measures concerned the debtor's property and did not injure the tenant's own protected interests.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint met the federal reasoning requirements

Decisione estratta

No. The complaint did not sufficiently explain which federal rules were violated and how.

Motivazione estratta

Under Art. 79(1) OG, the complaint must briefly set out the federal law provisions allegedly violated and the manner of violation. The filing did not satisfy that standard.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could be brought in the names of Y. AG and Z. AG

Decisione estratta

No. They were not parties to the cantonal proceedings and had no demonstrated standing before the Federal Supreme Court.

Motivazione estratta

The court found no basis to show that their protected legal or factual interests were newly or additionally affected by the supervisory decision compared with the challenged office measures.

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