Non-entry on complaint against wage garnishment

7B.156/2004Tribunale federale / II divisione penale18 ott 2004Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal supervisory decision upholding a wage garnishment. He attempted to introduce new facts and documents, and also challenged a prior move order, the rent deduction, and earlier garnishments. The court held that these points were either new, final, or outside the subject matter of the complaint. It therefore did not enter into the complaint. The court also noted that supervisory proceedings are generally free of charge and that no party compensation is awarded absent bad faith or vexatious conduct.

Massima Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Novenverbot im Beschwerdeverfahren an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer; neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig, wenn sie bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der blosse Umstand verspäteter Akteneinsicht rechtfertigt keine Ausnahme. Nicht angefochtene und rechtskräftige Verfügungen sowie ausserhalb des Streitgegenstands liegende frühere Vollstreckungsmassnahmen sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüfbar (consid. 2-3). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenfrei; eine Parteientschädigung entfällt mangels bösgläubiger oder mutwilliger Beschwerdeführung (consid. 4).

Testo completo

{T 0/2}
7B.156/2004 /rov

Urteil vom 18. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Lohnpfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, verfügte das Betreibungsamt am 2. Juni 2004 gegen Z.________ (Schuldner) eine Lohnpfändung des den Betrag von Fr. 1'000.-- übersteigenden Einkommens.

Gegen diese Verfügung erhob Z.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, und ersuchte unter anderem um Aufhebung der erwähnten Lohnpfändung. Am 8. Juli 2004 reichte Z.________ bei der Aufsichtsbehörde eine weitere Beschwerde ein. Darin verlangte er namentlich die Aufhebung einer bereits am 12. Februar 2004 ergangenen Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Wohnungswechsel, sowie die Anpassung seines Existenzminimums an die tatsächlichen Verhältnisse.

Die Aufsichtsbehörde vereinigte auf Grund des engen Zusammenhangs der beiden Eingaben die Beschwerdeverfahren (ABS 2004 257 und ABS 2004 296) und wies mit Entscheid vom 19. Juli 2004 die zwei Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.

Z.________ gelangt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung (Art. 80 Abs. 1 OG) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, im vorliegenden Verfahren seien Noven zu berücksichtigen. Nach Art. 79 Abs. 1 OG kann neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte. Dass es bezüglich des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers während der Beschwerdefrist von Art. 19 SchKG zu Verzögerungen gekommen ist, stellt keinen Grund dar, von diesem Novenverbot abzuweichen. Die vor Bundesgericht erstmals geltend gemachten Rügen und eingereichten Unterlagen sind daher nicht zu beachten. Das gilt namentlich für die Ausführungen bezüglich des vom Beschwerdeführer offenbar am 14. Juli 2004 beim Betreibungsamt eingereichten Gesuchs um Revision der Einkommenspfändung, sowie die Angaben betreffend Krankenkassenprämie und Kinderalimente.
3.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen bezüglich des Mietzinses. Wie die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, wurde die Verfügung vom 12. Februar 2004 betreffend die Aufforderung zum Wohnungswechsel vom Beschwerdeführer nicht angefochten, so dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Sie kann daher vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Ohnehin ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Lohnabrechnungen würden beweisen, dass der Mietzins bezahlt worden sei, unbehelflich: Die Kürzung der Miete wurde vorgenommen, weil die Wohnkosten des Beschwerdeführers als zu hoch eingestuft worden sind, und nicht mangels Nachweis der Bezahlung.

Ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die vor dem 2. Juni 2004 verfügten Lohnpfändungen. Gemäss den Erwägungen der Aufsichtsbehörde wurden diese nicht angefochten. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann folglich nicht eingetreten werden.
4.
Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

debt enforcementwage garnishmentadmissibilitynew allegationsscope of reviewfinalitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether new facts, requests, and evidence could be considered on federal complaint

Decisione estratta

No. Material first raised only before the Federal Supreme Court was inadmissible because it could have been brought in the cantonal proceedings.

Motivazione estratta

Art. 79(1) OG bars new allegations and evidence when the party had the opportunity to present them below; delays in file access during the appeal period did not justify departing from that rule.

Questione giuridica chiave

Whether the court could review the February 12, 2004 order to move residence and related rent arguments

Decisione estratta

No. That order was not challenged and had become final, so it could not be reviewed in this proceeding.

Motivazione estratta

Only the contested wage garnishment was before the court; the rent-related assertions did not alter the scope of review.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could challenge wage garnishments ordered before June 2, 2004

Decisione estratta

No. Those measures were not part of the contested decision and were therefore outside the subject matter of the complaint.

Motivazione estratta

Only the June 2, 2004 garnishment was properly at issue; prior garnishments had not been appealed.

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