Non-entry due to missing signature on complaint

7B.138/2006Tribunale federale / II divisione penale25 set 2006Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning the seizure and sale of a small motorcycle. Before the Federal Supreme Court, the complaint was unsigned. After a cure period was set under the procedural rules, the defect was not remedied. The court therefore declined to enter into the complaint. It also noted that debt-enforcement complaint proceedings are generally free of charge absent malicious or bad-faith filing, so no costs were imposed.

Regest

Art. 30 Abs. 1 und 2 OG; fehlende Unterschrift auf der Beschwerdeschrift; Nichteintreten bei nicht behobenem Formmangel. Rechtsschriften an das Bundesgericht sind zu unterzeichnen; wird die Unterschrift trotz Fristansetzung mit Androhung des Nichteintretens nicht nachgereicht, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Art. 20a Abs. 1 SchKG: Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos; Kosten und Auslagen werden nur bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung auferlegt.

Testo completo

{T 0/2}
7B.138/2006 /bnm

Urteil vom 25. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Pfändung/Kompetenzgegenstand,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Juli 2006 (ABS 06 108).

Die Kammer hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde von X.________ gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, verfügte Pfändung und Verwertung eines Kleinmotorrades mit Entscheid vom 25. Juli 2006 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte,

dass X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. August 2006 (Postaufgabe: 7. August 2006) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,

dass die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift fehlt,

dass sämtliche Rechtsschriften für das Gericht mit der Unterschrift zu versehen sind (Art. 30 Abs. 1 OG),

dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2006 gemäss Art. 30 Abs. 2 OG Frist bis zum 18. August 2006 zur Behebung des Mangels angesetzt worden ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe,

dass der Beschwerdeführer den Mangel nicht behoben hat und daher auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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