Complaint inadmissible against enforcement after final debt collection order

7B.13/2002Tribunale federale / II divisione penale6 mar 2002Dismissed

Sintesi

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the debtor could not, in supervisory complaint proceedings, attack the substance or procedural validity of a final legal-opening decision. The enforcement office was entitled to continue enforcement on the basis of the final opening judgment, and the absence of assets justified issuing a loss certificate. Only enforcement acts are reviewable under the complaint procedure; void legal-opening decisions would be disregarded, but no voidness was shown. The complaint was therefore not admitted.

Regest

Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG: In complaint proceedings against acts of the debt-enforcement authorities, only enforcement measures are reviewable; the supervisory authorities may not examine the correctness or procedural regularity of a judicial decision granting definitive legal opening. Objections against the legal-opening judgment must be pursued by the remedies directed against that decision. A void legal-opening decision may exceptionally be disregarded by the enforcement office and the supervisory authorities; voidness is admitted only in narrow circumstances, in particular where the debtor did not receive the summons or the legal-opening decision itself (consid. 3b). The finality of the legal-opening decision follows from the applicable cantonal remedy system and need not be separately certified if it is clear from law (consid. 3a).

Testo completo

[AZA 0/2]
7B.13/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss vom 7. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR010091/U),

betreffend
Pfändungsurkunde,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- In der gegen den Schuldner X.________ geführten Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt Bonstetten am 3. September 2001 eine Pfändungsurkunde (als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG) für den Betrag von Fr. 527. 40 aus.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 nicht eintrat. Seine in der Folge eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 7. Januar 2002 ab.

X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Pfändung bzw. des Verlustscheines.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgrund von zwei Bussenverfügungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle Basel-Stadt für Fr. 350.-- habe das Zivilgericht Basel-Stadt, Verhör, am 24. April 2001 unter Kostenfolge die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Gestützt auf diesen Rechtsöffnungsentscheid sei am 23. August 2001 das Fortsetzungsbegehren dem
Betreibungsamt Bonstetten, am neuen Wohnort des Beschwerdeführers, eingereicht worden. Da der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig gewesen sei, habe das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren entsprechen müssen und mangels pfändbarer Vermögenswerte zu Recht die Pfändungsurkunde als Verlustschein ausgestellt.

3.- a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, so dass der Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen habe. Sein sinngemäss vorgebrachter Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, es liege ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid vor, ist unbehelflich. Aus den Akten geht hervor, dass der dem Betreibungsamt Bonstetten vorgelegte definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, keine Rechtskraftbescheinigung aufweist. Indessen hat kein Anlass bestanden, für diesen Entscheid eine Rechtskraftbescheinigung zu verlangen, weil sich die Rechtskraft klar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2 S. 480): Für die Bewilligung der Rechtsöffnung ist bis zum - vorliegend nicht erreichten - Streitwert von Fr. 20'000.-- der Einzelrichter (Verhör) zuständig (§ 7b Ziff. 2 EG zum SchKG/BS); dessen Entscheide können nur mit kantonalrechtlicher Beschwerde, einem ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung (und für welche im Übrigen das baselstädtische Zivilprozessrecht keine Rechtsmittelbelehrung kennt), an das Appellationsgericht weitergezogen werden (vgl.
§ 220 u. §§ 242 u. 243 Abs. 3 ZPO/BS; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 21 Rz. 8 u. 67, § 20 Rz. 10). Inwiefern die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der fraglichen Betreibung zu Recht die
rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlages angenommen und die Betreibung fortgesetzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG).

b) Im Weiteren sind mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Folglich können die Aufsichtsbehör- den nicht überprüfen, ob die (gerichtliche) Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 80 Abs. 1 SchKG) berechtigt oder der Rechtsöffnungsentscheid unter Verletzung von Verfahrensgarantien zustande gekommen ist; diesbezüglich hat sich der Schuldner mit Rechtsmitteln gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer kann daher mit seiner Kritik am Rechtsöffnungsverfahren und -entscheid nicht gehört werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Betreibungsamt bzw.
die Aufsichtsbehörden hätten einzig die Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheides zu beachten; diese wird angenommen, wenn der Schuldner weder die Vorladung zur Verhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat (BGE 102 III 133 E. 3 S. 136). Hinweise dafür, dass der definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, eine nichtige gerichtliche Entscheidung sei, liegen nicht vor (vgl. BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71).
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 6, 4001 Basel), dem Betreibungsamt Bonstetten und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 6. März 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

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