Complaint inadmissible for lack of substantiation

7B.109/2002Tribunale federale / II divisione penale25 set 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged cantonal supervisory decisions concerning seizures from his bank account and sought repayment plus massive damages and satisfaction. The Federal Supreme Court held that his filing was inadmissible because it did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 79(1) OG: he merely alleged general violations of several statutes without explaining the alleged breaches. The court therefore did not examine the merits. It also held that debt enforcement complaints are generally free of charge and imposed no costs, while warning against abusive filings.

Massima Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungspflicht und Nichteintreten; die Beschwerdeschrift hat kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie verletzt sein sollen. Blosse pauschale Berufung auf verschiedene Erlasse ohne konkrete Substanziierung genügt den Begründungsanforderungen nicht. Art. 20a Abs. 1 SchKG; das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Kosten und Busse kommen nur bei mutwilliger Beschwerdeführung in Betracht (E. 1 f.).

Testo completo

{T 0/2}
7B.109/2002 /bnm

Urteil vom 25. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh., Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.

Pfändungsverfahren,

Beschwerde SchKG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. vom 23. Mai 2002.

Sachverhalt:
A.
Am 12. März 2001 pfändete das Betreibungsamt Z.________ in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 gegen A.________ Fr. 24'820.-- von seinem PC xx. Am 19. März 2002 pfändete es in den Betreibungen Nrn. 7, 4, 8 und 9 vom erwähnten Konto weitere Fr. 4'100.--.
B.
Mit Eingaben vom 19. März und 16. Mai 2002 wandte sich A.________ an das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte geltend, mit dem Vorgehen des Betreibungsamtes in keiner Art und Weise einverstanden zu sein, da dieses der BV, dem ZGB, der ZPO, dem StGB, dem OG, dem SchKG und dem OR widerspreche, und er verlangte die Rückzahlung der gepfändeten Beträge sowie die Information verschiedener Behörden und Amtsstellen.

Die Aufsichtsbehörde legte die beiden Beschwerdeverfahren zusammen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2002 trat sie auf die Beschwerden nicht ein mit der Begründung, diese seien nicht einmal ansatzweise substanziiert.
C.
Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt, die beiden Einsprachen vom 19. März und 16. Mai 2002 seien gutzuheissen, die Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, und es sei ihm Schadenersatz von Fr. 36'000'000'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000'000'000.-- auf sein Postcheckkonto gutzuschreiben.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich erneut auf die Behauptung, der angefochtene Entscheid entspreche in keiner Weise den gesetzlichen Normen und Vorschriften der BV, des ZGB, des StGB und des SchKG. Dies ist offensichtlich ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass ihm bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Kosten auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

debt enforcementadmissibilityreasoned complaintnon-entrycostsfree procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible under Art. 79(1) OG.

Decisione estratta

The complaint did not state, even in summary form, which federal law principles were violated and how; the appellant merely asserted general non-compliance with various statutes.

Motivazione estratta

Under Art. 79(1) OG, a complaint must briefly indicate which federal rules were breached and in what respect. The appellant’s bare assertions were manifestly insufficient, so the court could not enter into the merits.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed in the federal complaint proceedings.

Decisione estratta

No costs were awarded because proceedings under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act are generally free of charge.

Motivazione estratta

Art. 20a(1) SchKG provides that the procedure is in principle free of charge; the court only warned that abusive complaints may lead to a fine and costs.

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