Federal complaint inadmissible against bankruptcy threat

7B.105/2004Tribunale federale / II divisione penale17 giu 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor challenged a bankruptcy threat issued in enforcement proceedings after an unsuccessful debt-collection and set-off dispute. The Federal Supreme Court held that, in a complaint under Art. 17 SchKG, only procedural defects or the legality of the bankruptcy threat itself may be reviewed; merits objections and set-off claims are not admissible. The debtor also could not rely on new contractual evidence before the Federal Supreme Court. The complaint was therefore not entered into, and because the filing was deemed frivolous, a court fee of CHF 800 was charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 17 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 20 Abs. 1 SchKG: complaint against bankruptcy threat; scope of review and inadmissibility of merits objections. In proceedings challenging a bankruptcy threat, the supervisory complaint is limited to the legality of the enforcement act and procedural faults of the debt office. Substantive objections to the claim, including set-off, fall outside the competence of the enforcement authorities and must be raised before the competent merits judge or, where applicable, the bankruptcy judge. New evidence is inadmissible in federal complaint proceedings. Where the appeal is pursued without sufficient grounds, costs may exceptionally be charged notwithstanding the general fee exemption (consid. 2-4).

Testo completo

{T 0/2}
{7B.105/2004 /rov

Urteil vom 17. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
Z.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf Begehren der Y.________ AG leitete das Betreibungsamt Zug mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 9. Juli 2001 die Betreibung gegen die Z.________ AG für CHF 250'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 29. Juli 2001 ein. Die Betriebene erhob dagegen Rechtsvorschlag. Am 9. Oktober 2001 erteilte der Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 250'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juli 2001. Die dagegen eingereichte Aberkennungsklage wies das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, mit Urteil vom 28. November 2002 ab. Auch die hiergegen von der Betriebenen geführte kantonale Berufung hatte keinen Erfolg. Das Gleiche gilt für den Weiterzug der Sache durch die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Berufung (Urteile der I. Zivilabteilung vom 26. Februar 2004).

Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Zug der Schuldnerin am 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung zu. Die von dieser dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 325.-- auferlegt.
1.2 Die Z.________ AG hat mit Eingabe vom 3. Juni 2004 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2004 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2004 und damit die Konkursandrohung vom 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx aufzuheben. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Konkursandrohung könnten nur die Zulässigkeit der Konkursandrohung an sich bestritten oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden. In keinem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sei es Aufgabe des Betreibungsamtes - und damit auch nicht der Aufsichtsbehörde -, über die materielle Begründetheit und die Vollstreckbarkeit der Forderungen zu befinden. Dieser Entscheid stehe einzig dem Sachrichter zu. Liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vor, sei das Betreibungsamt verpflichtet, diesem nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs anzudrohen (Art. 159 SchKG).

Soweit die Beschwerdeführerin - fährt die Aufsichtsbehörde fort - in ihrer weiteren Beschwerdebegründung eine Gegenforderung zur Verrechnung stelle, könne darauf nicht eingetreten werden. Darüber hätten nicht die Betreibungsbehörden zu befinden, sondern der Sachrichter bzw. gegebenenfalls der Konkursrichter im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens, wenn die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung durch rechtskräftiges Urteil, Urteilssurrogat oder bedingungslose, unterschriebene Schuldanerkennung des Betreibungsgläubigers nachgewiesen werde (Giroud, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 13 zu Art. 172 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 2). Sie hat dem Bundesgericht jedoch einen Vertrag vom 7. Dezember 2000 zwischen der X.________ Finanz- und Verwaltungs AG, und der Y.________ AG, mit umfangreichen Beilagen eingereicht; damit will sie eine Gegenforderung gegenüber der Gläubigerin begründen und die Verrechnung geltend machen.

Diese neuen Beweismittel können von vornherein nicht entgegengenommen werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem hat das Obergericht der Beschwerdeführerin zutreffend zur Kenntnis gebracht, dass materielle Einwendungen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht vorgebracht werden können. Allein darauf aber zielt die Beschwerde ab, denn wird doch darin kein einziger Verfahrensfehler seitens des Betreibungsamtes Zug gerügt.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20 Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin ohne triftige Gründe den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat, sind der Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten aufzuerlegen (2. Satz).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Margareta Egli), dem Betreibungsamt Zug, Fischmarkt 1, Postfach, 6301 Zug, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

debt enforcementbankruptcy threatsupervisory complaintset-offinadmissibilitynew evidencecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint against the bankruptcy threat was admissible despite only raising set-off and other merits objections.

Decisione estratta

No. The complaint did not contest a procedural defect of the debt office, but only merits objections that cannot be reviewed in this procedure.

Motivazione estratta

In a complaint against a bankruptcy threat, only the legality of the threat itself or procedural errors of the debt office may be reviewed. Substantive objections, including set-off claims, belong before the merits court or, if relevant, the bankruptcy judge.

Questione giuridica chiave

Whether new contractual evidence submitted for the first time before the Federal Supreme Court could be considered.

Decisione estratta

No. The new evidence was inadmissible at this stage.

Motivazione estratta

New means of proof cannot be received under Art. 79(1) OG in the complaint proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had to bear court costs for a frivolous appeal.

Decisione estratta

Yes. Costs were imposed because the appeal was pursued without sufficient grounds.

Motivazione estratta

Although debt-enforcement complaints are generally free of charge, costs may be charged in case of frivolous conduct; that was the case here.

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