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6S.271/2005 ΓÇó Cassation complaint dismissed in arson instigation case
6S.271/2005Tribunale federale / Divisione penale28 lug 2006Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s cassation complaint against the Zurich cantonal judgment convicting him of instigating arson and driving while intoxicated. It held that the arson was not a minor case because the car had completely burned out and the damage exceeded CHF 10,000. The complaint about a measure under Arts. 43 and 44 StGB was unfounded. The request for free legal aid and representation was denied as hopeless, and a reduced court fee of CHF 500 was imposed.
Art. 221 Abs. 3 StGB; Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; Art. 43 and 44 StGB; federal cassation review of whether a fire damage case qualifies as a minor case and whether the refusal to order a measure is reviewable. A completely destroyed vehicle with damage above CHF 10,000 cannot be treated as a minor case within the meaning of Art. 221(3) StGB. In the absence of a light-case constellation, no leniency follows from Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. A measure will not be ordered where the complaint fails to identify any federal-law error in the lower court’s assessment; conclusory submissions are insufficient (consid. 2). Hopeless complaints justify refusal of free legal aid under Art. 152 OG.
{T 0/2}
6S.271/2005 /hum
Urteil vom 28. Juli 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Anstiftung zur Brandstiftung etc.,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 5. April 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich. II. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 5. April 2005 der Anstiftung zu Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Zuchthaus, abzüglich 41 Tage erstandener Polizei- und Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Sodann beschloss das Gericht, eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis, abzüglich 52 Tage bereits erstandener Haft, werde vollzogen. Dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerden des erbetenen und des amtlichen Verteidigers wurden durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Der erbetene Verteidiger (Vollmacht vom 8. April 2005) wendet sich mit fristgerechter eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Juli 2005 ans Bundesgericht und beantragt, Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 5. April 2005 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch ein unentgeltlicher Beistand zu bestellen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Brandstiftung, zu der er angestiftet hat, nicht unter Art. 221 Abs. 3 StGB zu subsumieren gewesen wäre (Beschwerde S. 4). Nach dieser Bestimmung ist mit einer leichteren Strafe bedroht, wer nur einen geringen Schaden verursacht hat. Davon kann bei einem vollständig ausgebrannten Auto und einem Totalschaden von über Fr. 10'000.-- nicht die Rede sein (vgl. Roelli/Fleischanderl, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg), Strafgesetzbuch II, Kommentar, 2003, Art. 221 N 22 f.). Unter diesem Umständen und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen werden musste, liegt entgegen seiner Auffassung kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor (Beschwerde S. 4), weshalb es beim von der Vorinstanz beschlossenen Widerruf sein Bewenden haben muss.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die Art. 43 und 44 StGB und macht geltend, es hätte eine Massnahme angeordnet werden sollen (Beschwerde S. 4-6). In diesem Punkt genügt es, in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 27 - 29 E. V), denen nichts beizufügen ist. Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ist der nicht besonders klaren Beschwerde nicht zu entnehmen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 25/26 E. 3a) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: