Clarification request on cantonal party costs denied

6G_2/2007Tribunale federale / Divisione penale1 set 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant asked the Federal Supreme Court to clarify its earlier judgment because it had not expressly mentioned compensation for the cantonal appeal proceedings before the St. Gallen Administrative Appeal Commission. The court held that the earlier dispositive was not unclear or incomplete and that it had not decided any cantonal party-cost issue. Under Art. 159(6) OG, the Federal Supreme Court can address cantonal compensation only if the cantonal decision itself awarded party compensation, which was not the case here. The clarification request was therefore rejected insofar as admissible, and the applicant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 129 BGG; clarification of a Federal Supreme Court judgment; scope of review of cantonal party-cost awards under Art. 159 Abs. 6 OG. Clarification is admissible only where the dispositive is unclear, incomplete, ambiguous, contradictory, or affected by clerical/calculation errors; it cannot be used to obtain a substantive supplementation of a judgment. The Federal Supreme Court examines cantonal party-cost decisions only if the challenged cantonal authority actually awarded such compensation; absent a cantonal compensation order, there is no basis for a federal ruling on this point. A purportedly omitted request may at most raise a revision issue under Art. 121 lit. c BGG, not elucidation. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6G_2/2007/ bri

Urteil vom 1. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X._________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 erhob der Gesuchsteller Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2006 und die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 14. März 2006 betreffend einen Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten seien aufzuheben, es sei ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007, welches dem Gesuchsteller am 14. August 2007 zugestellt worden ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und den Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2006 aufgehoben. Es hat, über den Antrag des Gesuchstellers auf einen Führerausweisentzug von einem Monat hinausgehend, in den Urteilserwägungen festgehalten, dass mangels der erforderlichen gesetzlichen Grundlage dem Gesuchsteller der Führerausweis nicht zu entziehen ist.

Das Bundesgericht hat im genannten Urteil in Anwendung des massgebenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten erhoben und gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG den Kanton St. Gallen verpflichtet, den Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

2.
Mit Eingabe vom 16. August 2007 ersucht der Gesuchsteller gestützt auf Art. 129 BGG um Erläuterung des Bundesgerichtsurteils 6A.106/ 2006 in Bezug auf die Frage seiner ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Er macht geltend, dass sich weder im Dispositiv noch in der Begründung des Bundesgerichtsentscheids Ausführungen zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung durch den Kanton St. Gallen im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission finden. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen habe sich auf Anfrage auf den Standpunkt gestellt, eine ausseramtliche Entschädigung werde nur geleistet, wenn das Bundesgericht eine entsprechende Verpflichtung ausspreche.

3.
Das vorliegende Verfahren der Erläuterung richtet sich nach dem Gesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG), weil das zu erläuternde Bundesgerichtsurteil nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Der Fall selber war allerdings noch vom Kassationshof des Bundesgerichts nach altem Recht zu beurteilen, weil der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging (Art. 132 Abs. 1 BGG).

4.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4.1 Das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 ist offensichtlich weder unklar noch zweideutig, noch stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch. Aus dem Urteil ergibt sich klar und eindeutig, dass das Bundesgericht zur Frage einer Entschädigung des Gesuchstellers für das kantonale Rekursverfahren nichts entschieden und nichts ausgeführt hat.

Der Gesuchsteller geht offenbar davon aus, dass das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG unvollständig sei, weil sich darin - wie auch in der Urteilsbegründung - zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nichts findet.

Aus welchen Gründen und gestützt auf welche Bestimmungen das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG in einem Fall der vorliegenden Art auch über die Entschädigung im kantonalen Rekursverfahren befinden müsse, legt der Gesuchsteller allerdings nicht dar. Es ist daher zweifelhaft, ob das Erläuterungsgesuch den Begründungsanforderungen genügt (siehe dazu Urteil 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004, E. 1.4). Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Das Erläuterungsgesuch ist in jedem Falle aus nachfolgenden Erwägungen unbegründet.

4.2 Die Entschädigung ist in Art. 159 OG geregelt. Abs. 1-5 dieser Bestimmung betreffen die Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Art. 159 Abs. 6 OG betrifft die Entschädigung im kantonalen Verfahren. Gemäss Art. 159 Abs. 6 OG wird die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, vom Bundesgericht je nach dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert, wobei das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann. Das Bundesgericht hat mithin im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über die Entschädigung im kantonalen Verfahren nur zu befinden, wenn im Sinne von Art. 159 Abs. 6 OG eine Verfügung der kantonalen Instanz vorliegt, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, der Gegenstand des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens bildete, ist keine Entschädigung zugesprochen worden.

Das Gesuch um Erläuterung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
5.1 Allerdings hat der Gesuchsteller in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Verwendung der üblichen Formel "alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge" in Verbindung mit seinem Begehren, dass der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission und die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes aufzuheben seien, allenfalls den - allerdings nicht näher begründeten - Antrag gestellt, das Bundesgericht habe auch über die Entschädigung im kantonalen Rekursverfahren zu befinden. Sollte der Gesuchsteller einen solchen Antrag gestellt haben, so liesse sich allenfalls die Auffassung vertreten, dass das Bundesgericht diesen Antrag nicht beurteilt habe, da diesbezügliche Ausführungen in der Begründung und im Dispositiv seines Entscheids fehlen. Dies wäre indessen kein Grund für eine Erläuterung gemäss Art. 129 BGG, sondern allenfalls ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

5.2 Sollte der Gesuchsteller der Auffassung sein, dass er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Zusprechung einer Entschädigung für das kantonale Rekursverfahren beantragt habe und dass dieser Antrag vom Bundesgericht unbeurteilt geblieben sei, hätte er gestützt auf Art. 121 lit. c BGG die Revision des Bundesgerichtsentscheids in diesem Punkt verlangen müssen.

Ein solches Revisionsgesuch wäre allerdings ebenfalls unbegründet gewesen. Das Bundesgericht hat nicht zu jedwelchem nicht näher begründeten Antrag, zu dessen Beurteilung es nicht zuständig ist, ausdrücklich Stellung zu nehmen. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4) verwiesen werden.

6.
Da der Gesuchsteller unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

clarificationrevisionparty costscantonal proceedingsjudgment dispositivedriver's licensecostsinadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court judgment required clarification under Art. 129 BGG regarding cantonal party costs.

Decisione estratta

No. The operative part was neither unclear nor contradictory, and the court had not decided anything on cantonal appeal costs.

Motivazione estratta

Clarification is available only for unclear, incomplete, contradictory, or erroneous dispositives. Here the judgment clearly did not address cantonal compensation.

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court had to decide the applicant's entitlement to party costs for the cantonal appeal proceedings under Art. 159(6) OG.

Decisione estratta

No. The court reviews cantonal party-cost awards only if the lower cantonal instance actually granted such compensation, which did not happen here.

Motivazione estratta

Art. 159(6) OG presupposes a cantonal decision awarding party compensation. The challenged cantonal decision contained no such award.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant should have sought revision instead of clarification if a submitted request for cantonal costs had been left undecided.

Decisione estratta

If such a request had existed and been left undecided, revision under Art. 121 lit. c BGG would have been the proper remedy, not clarification.

Motivazione estratta

Unaddressed individual requests may justify revision, not elucidation; however, the court noted that even then the claim would fail on the merits.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs for the clarification proceeding.

Decisione estratta

The applicant had to pay the federal court fee because he lost the clarification proceeding.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome; the applicant was unsuccessful.

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