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6F_7/2010 ΓÇó Revision denied for no overlooked facts in prior federal judgment
6F_7/2010Tribunale federale / Divisione penale14 mag 2010Dismissed
The Swiss Federal Court rejected an application for revision of its earlier judgment 6B_219/2010. It held that no fact had been overlooked within the meaning of Art. 121 lit. d BGG: the prior decision already showed that the appeal was directed against the Standeskommission's decision, and the applicant had not raised adequate arguments against the alternative reasoning. The Court also denied free legal aid because the request was hopeless, and it ordered court costs of CHF 800 against the applicant.
Art. 121 lit. d BGG; revision only if the court overlooked decisive allegations or facts already contained in the record and capable of affecting the outcome. A revision application cannot be used to reargue insufficiently substantiated complaints or to challenge the legal assessment of the prior judgment. Where the impugned decision contains an alternative, independent reasoning that is not meaningfully attacked, the court may refrain from examining the main reasoning (consid. 1). Art. 64 BGG; free legal aid requires non-haplessness of the requested relief (consid. 2). Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG; costs are borne by the losing party, with the fee assessed taking account of financial circumstances (consid. 2).
{T 0/2}
6F_7/2010
Urteil vom 14. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Gesuchsteller,
gegen
Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden, Honeggstrasse 4, 9413 Oberegg,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_219/2010 vom 30. März 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_219/2010 vom 30. März 2010 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie in Bezug auf die Auslegung von § 171 der kantonalen Strafprozessordnung nicht hinreichend begründet war.
Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Er macht erstens geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_219/2010 übersehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Entscheid der Standeskommission vom 19. Januar 2010 gerichtet habe. Somit sei Beschwerdegegnerin die Standeskommission und nicht der Landesfähnrich (Gesuch S. 2 Ziff. 3). Wie sich aus dem auf S. 1 des Urteils 6B_219/2010 angegebenen "Gegenstand" des Verfahrens ergibt, hat das Bundesgericht nicht übersehen, dass sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission vom 19. Januar 2010 richtete. Inwieweit eine Änderung der Gegenpartei etwas daran zu ändern vermöchte, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission nicht hinreichend begründet war, ist im Übrigen nicht zu sehen.
Zweitens macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_219/2010 übersehen, dass er "keinen Erlass" verlangt habe, "sondern ausdrücklich einen Entscheid über einen Erlass" (Gesuch S. 2 Ziff. 3). Es sei ihm nur um die Frage gegangen, ob die Standeskommission auf sein Gesuch hätte eintreten müssen (Gesuch S. 1 Ziff. 2). Der Entscheid der Standeskommission beinhaltete indessen eine materielle Eventualbegründung (vgl. Urteil 6B_219/2010 vom 30. März 2010). In Bezug auf diese Eventualbegründung enthielt die Beschwerde des Gesuchstellers keine tauglichen Vorbringen. Bei dieser Sachlage musste sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung der Standeskommission nicht befassen (vgl. den im Urteil 6B_219/2010 ausdrücklich zitierten BGE 133 IV 119 E. 6).
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
3.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten gelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisonsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn