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6B_956/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint
6B_956/2008Tribunale federale / Divisione penale8 gen 2009Inadmissible
The complainant challenged the discontinuance of a criminal investigation for coercion, threats, assault, and unlawful weapons possession. The Federal Supreme Court held that the complaint was insufficiently reasoned because it did not show, with the required specificity, why the cantonal decision violated constitutional law or was arbitrary. The court therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 1,000 in court costs.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 1 BGG; inadmissibility of a constitutional or arbitrariness complaint for lack of sufficient reasoning. A federal complaint must expressly and precisely set out which constitutional rights were violated and in what respect; a mere recitation of one’s own version of the facts is insufficient. Where the pleading fails to engage with the reasoning of the cantonal decision, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 BGG. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_956/2008/sst
Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner, er habe sie im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung genötigt, bedroht und geschlagen. Ausserdem bezichtigt sie ihn des verbotenen Waffenbesitzes. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die angehobene Strafuntersuchung eingestellt und der dagegen geführte Rekurs vom Obergericht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Im angefochtenen Beschluss wird dazu gestützt auf das kantonale Prozessrecht ausgeführt, dass eine definitive Einstellung der Untersuchung erfolge, wenn mit einem verurteilenden Erkenntnis nicht gerechnet werden könne bzw. von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorliegenden Sachlage - es stehe Aussage gegen Aussage und es lägen keine Indizien vor, die für die eine oder die andere Sachverhaltsdarstellung sprächen - sei nicht davon auszugehen, dass sich auf Seiten des Beschwerdegegners je ein strafbares Verhalten erstellen oder beweisen liesse. Die Strafuntersuchung sei daher zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Verfahren im zu beurteilenden Fall nicht hätte eingestellt werden dürfen, sondern Anklage hätte erhoben werden müssen. Sie schildert dabei ihre Sicht der Geschehnisabläufe und bekräftig, nicht zu lügen. Aus der Beschwerde geht indessen nicht hervor, aus welchem Grund der Verzicht auf eine Anklage vor Gericht gegen Art. 9 BV verstossen bzw. das Obergericht das kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet haben sollte. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill