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6B_925/2013 ΓÇó Non-entry on criminal complaint against alleged false accusations
6B_925/2013Tribunale federale / Divisione penale8 ott 2013Inadmissible
The appellant challenged the cantonal refusal to take up his criminal complaint concerning alleged false suspicion, false accusation and defamation. The Federal Supreme Court held that his filing did not contain any concrete and comprehensible showing of punishable conduct or a violation of federal law, and therefore did not meet the requirements for review under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Exceptionally, no court costs were levied.
Art. 108 BGG; admissibility of a federal criminal appeal against a cantonal non-entry decision. The Federal Supreme Court does not enter on submissions that merely reiterate accusations or dissatisfaction without concretely demonstrating a breach of federal law or an arguable violation of the right to be heard (consid. 1). An appeal lacking any prospect of success is hopeless within the meaning of Art. 64 BGG and does not justify free legal aid (consid. 2). Where no costs are imposed exceptionally, this does not affect the inadmissibility of the appeal.
{T 0/2}
6B_925/2013
Urteil vom 8. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falscher Verdacht, falsche Anschuldigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2013.
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige u.a. gegen seine frühere Ehefrau, ihn angeblich nicht korrekt beratende Rechtsanwälte sowie gegen diverse Behörden und deren Mitarbeiter namentlich wegen "falschen Verdachts", falscher Anschuldigung und übler Nachrede. Die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 21. Juni 2013 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 21. August 2013 ab. Es erwog, ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten sei nicht ersichtlich. Dass diese nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch bzw. nicht in seinem Sinne gehandelt hätten, vermöge keine strafbare Handlung oder Unterlassung zu begründen.
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Verurteilung der Angezeigten. Er macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, er bemühe sich seit Jahren, die Straftaten seiner früheren Ehefrau "blosszustellen". Sein Scheidungsanwalt habe die Steuerhinterziehung und den Sozialbetrug nicht weiterverfolgen wollen und das Mandat niedergelegt. Wegen des Verhaltens seiner Anwälte und aufgrund der Trennung seiner Verlobten habe er eine Krise erlitten. Seine fürsorgerische Unterbringung sei "zur Verdunkelung einer ärztlichen Fehlleistung" erfolgt. Rechtliches Gehör werde ohne Überprüfung psychiatrisch abgelehnt. Eine direkte Anzeige gegen seine Frau sei ihm aus Gründen der eigenen Sicherheit nicht möglich. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Angezeigten hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen bzw. das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill