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6B_92/2007 ΓÇó Lack of standing in criminal complaint appeal
6B_92/2007Tribunale federale / Divisione penale9 mag 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint appeal for lack of standing. The appellant had challenged the dismissal of a municipal complaint proceedings, but he failed to show a legally protected interest under Art. 81(1)(b) BGG. The case was neither a private prosecution matter nor a dispute about the complainant's right to file a criminal complaint, and he was not a victim under the Victim Assistance Act. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdelegitimation im Strafverfahren; der Privatkläger bzw. Anzeigeerstatter ist zur Beschwerde nur legitimiert, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dartun kann. Ein solches Interesse fehlt, wenn bloss die Verfolgung des Beschuldigten angestrebt wird und weder ein Verfahren der Privatstrafklage noch die Strafantragsberechtigung als solche noch die Opferstellung nach OHG betroffen sind (E. 1). Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (E. 2).
{T 0/2}
6B_92/2007 /hum
Urteil vom 9. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Tätlichkeit),
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 12. Februar 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Das Stadtrichteramt Zürich stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2007 das Verfahren in einer Übertretungsstrafsache ein, welches der Beschwerdeführer gegen eine Person wegen Tätlichkeit eingeleitet hatte. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 12. Februar 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt an, den Beschuldigten bzw. "drei Leute" vor Gericht zu bringen. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. daran, "drei Leute" vor Gericht zu bringen, haben könnte, es insbesondere nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren oder um das Strafantragsrecht als solches geht, und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: