Non-entry for insufficiently reasoned appeal

6B_888/2010Tribunale federale / Divisione penale1 nov 2010Inadmissible

Sintesi

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Administrative Court decision concerning the continuation of a custodial measure under Art. 59 StGB. The court held that the filing contained neither a clear request nor sufficient reasoning and did not show any violation of federal law. Applying the summary non-entry procedure, it declined to hear the appeal. The pending request for a stay became moot. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an den Rechtsbegehreninhalt. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen klaren Antrag und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält; das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein, wenn sich aus der Eingabe keine substanziierte Rüge einer Verletzung von Bundesrecht ergibt. Bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht; bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Erw. 1 f.).

Testo completo

{T 0/2}
6B_888/2010

Urteil vom 1. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 8. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit der Frage der Weiterführung einer stationären Massnahme trat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf ein kantonales Rechtsmittel nicht ein, weil die Eingabe des Beschwerdeführers weder einen klaren Antrag noch eine genügende Begründung enthalten hatte. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Bezahlung von Kosten in Höhe von 90'000 Euro, da er durch die Polizei gefoltert worden sei. Abgesehen davon, dass nichts für die Richtigkeit seiner Behauptung spricht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Sistierungsgesuch gegenstandslos geworden.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Parole chiave

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