Non-entry on criminal appeal for insufficient reasoning

6B_831/2013Tribunale federale / Divisione penale17 set 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against his conviction for repeated disregard of exclusion and repeated drug offences. It held that he merely advanced his own view of the facts and failed to show arbitrary or manifestly incorrect factual findings or otherwise satisfy the reasoning requirements. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Nicht­eintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung und blosser appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Wer lediglich die eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung setzt, zeigt weder eine offensichtlich unrichtige noch willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf. Genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht darauf einzutreten; die Kosten sind grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}

6B_831/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und 2 AuG) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 100.--.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht. Er legt indes lediglich die eigene Sicht der Dinge dar. So erklärt er beispielsweise, kein Verbrechen begangen zu haben, das eines solchen Urteils wert wäre. Der Sohn eines Beamten der Fremdenpolizei habe ihn angegriffen, und er sei während des Angriffs festgenommen und inhaftiert worden (Beschwerde, S. 1). Aus seinen Ausführungen ergibt sich indes nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Parole chiave

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