Obstruction of official act by aggressive conduct during police intervention

6B_827/2011Tribunale federale / Divisione penale14 feb 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Bern cantonal judgment convicting the appellant of obstruction of an official act. It held that his submissions were partly inadmissible for lack of proper reasoning and that his conduct went beyond criticism of police action: by insulting officers and aggressively insisting on immediate return of his ID card during an ongoing control, he intentionally disrupted the intervention. The appeal was therefore dismissed insofar as entered. Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success, and costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Hinderung einer Amtshandlung: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Abgrenzung zur zulässigen Kritik an polizeilichem Handeln. Rügen, die bloss auf Aktenverweise oder auf pauschale Willküraussagen ohne substanziierte Bezeichnung der beanstandeten Beweismittel gestützt sind, genügen den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen nicht. Verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäusserung liegt nicht vor, wenn der Betroffene durch aggressives, eskalierendes Verhalten eine laufende Amtshandlung gezielt stört und die Polizei zur Unterbrechung ihrer Tätigkeit veranlasst. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegerprinzip.

Testo completo

{T 0/2}
6B_827/2011

Urteil vom 14. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. Oktober 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Während einer polizeilichen Intervention, die eine andere Person betraf und zahlreiche Unbeteiligte anlockte, kam auch der die Verhaftung fotografierende X.________ ganz nahe an die Polizisten heran. Er wurde aufgefordert sich zu entfernen, da er die Intervention störe. Nachdem er dies nicht tat und stattdessen die Polizisten unter anderem als Rassisten beschimpfte, musste er schliesslich nach anfänglicher Weigerung die Identitätskarte abgeben. In der Folge kam er wieder und verlangte die Karte zurück. Eine Polizistin gab ihm zu verstehen, dass er warten solle, da sie gerade eine Kontrolle durchführe. Der zusehends aggressivere X.________ liess sich indessen nicht beruhigen und forderte weiter aufgebracht und laut seine Karte. Da sie eine Eskalation der Situation befürchtete, brach die Polizistin die andere Kontrolle ab, um sich nun dem Beschwerdeführer widmen zu können.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 17. Oktober 2011 im Berufungsverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 150.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

X.________ beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.

2.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Folglich muss kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden. Antrag 3 ist gegenstandslos.

3.
Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht. Da eine gesetzliche Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann, kommt die vom Beschwerdeführer beantragte Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerdebegründung nach der Zustellung der vorinstanzlichen Akten nicht in Betracht (Antrag 2). Das Vorbringen, er benötige die Verhandlungsprotokolle, "um zu erkennen, was ich damals vorbrachte" (Beschwerde S. 3), kann im Übrigen mindestens für einen Anwalt nur als trölerisch bezeichnet werden.

4.
In der Beschwerde selber ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer auf seine schriftlichen und mündlichen Aussagen vor den kantonalen Instanzen und auf andere Aktenstücke verweist, ist darauf nicht einzutreten.

5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seinen Beweisanträgen sei nicht entsprochen worden, ist darauf nicht einzutreten. Die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht sagt, welche Beweismittel zu welchen Fragen hätten abgenommen werden müssen, genügt die Eingabe in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.

6.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, Kritik an einer Amtshandlung sei nicht mit der Hinderung derselben gleichzusetzen. Er habe nur das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung wahrgenommen, indem er einerseits die Behinderung seines Rechts im öffentlichen Raum zu fotografieren und anderseits die Unverhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens kritisiert habe.

Die Rüge ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann davon, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hätte, die Handlungen der Polizei zu kritisieren und damit seine Meinung zu äussern, nicht die Rede sein. Zunächst beschimpfte er die Polizisten als Rassisten, weshalb er seine Identitätskarte abgeben musste. In der Folge ging es ihm aus unerfindlichen Gründen nur noch darum, die soeben gerade erst abgegebene Karte wieder zurückzufordern. Obwohl eine Polizisten ihn auf die im Gange befindliche Kontrolle hinwies, forderte er weiterhin derart aufgebracht und aggressiv die Rückgabe der Karte, dass sich die Polizisten ihm zuwenden mussten, um eine weitere Eskalation des Geschehens zu verhindern. Es ist offensichtlich, dass er die Polizisten bei einer Amtshandlung aktiv und vorsätzlich behindert hat, so dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr zu Ende führen konnten.

7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Parole chiave

obstruction of official actfreedom of expressionadmissibility of appealevidence reviewlegal aidcourt costspolice intervention

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned and admissible in parts.

Decisione estratta

To the extent the appellant merely referred to prior submissions or failed to specify alleged errors, the complaint did not satisfy the federal reasoning requirements and was not entered into.

Motivazione estratta

Art. 42(2) BGG requires concrete reasoning; challenges to evidence require a specific and substantiated arbitrariness claim under Art. 97(1) and Art. 106(2) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the conduct constituted obstruction of an official act or merely permissible criticism protected by freedom of expression.

Decisione estratta

The appellant did not merely criticize police action; his insulting, escalating, and insistent conduct actively and intentionally hindered the officers from completing the intervention.

Motivazione estratta

On the factual findings, the police had to divert themselves from another control to prevent escalation. This amounted to active and deliberate obstruction of an official act.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous claims; the court found the requests hopeless.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

The appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

As the appeal was dismissed, costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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