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6B_824/2010 ΓÇó Late appeal; Federal Supreme Court refuses to enter
6B_824/2010Tribunale federale / Divisione penale4 ott 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the criminal complaint was filed one day after the 30-day appeal period had expired. As the deadline under Art. 100(1) BGG had lapsed, the Court did not enter into the matter under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800 under Art. 66(1) BGG.
Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeeingabe. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und endet mit Ablauf des entsprechenden Tages; die Postaufgabe nach Fristablauf wahrt die Frist nicht. Wird die Beschwerde verspätet eingereicht, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten; die Gerichtskosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_824/2010
Urteil vom 4. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. August 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 30. August 2010 (Montag) zugestellt (ebenso Beschwerde S. 2 Ziff. I/1). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde lief folglich am 29. September 2010 (Mittwoch) ab. Die Beschwerdeschrift wurde indessen erst am 30. September 2010 der Post übergeben. Sie ist verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn