Complaint dismissed; service deemed valid and legal aid refused

6B_791/2008Tribunale federale / Divisione penale5 nov 2008Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the Thurgau cantonal decision that had struck the case as moot after the appellant failed to appear at the hearing. It held that the summons was deemed duly served when the postal notice reached the appellant’s residence and was not collected. The appellant’s claim of excused absence was not substantiated. Legal aid was refused because the appeal had no chances of success. Reduced court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 109 Abs. 3 BGG; service of a summons and failure to appear; legal aid under Art. 64 BGG; costs under Arts. 65 and 66 BGG. Where the appellant merely offers conjectures about postal mishandling, service remains effective if the notice reached the place of residence and was not collected. A claim of excused absence must at least be made plausible; a bare assertion is insufficient. A request for legal aid must be refused when the complaint is manifestly devoid of prospects of success. In such a case, the appeal may be dismissed in summary procedure and the costs may be reduced in view of the financial situation of the losing party.

Testo completo

{T 0/2}
6B_791/2008/sst

Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erledigungsbeschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erschienen war. Zunächst kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit die Ausführungen der Beschwerde an der Sache vorbei gehen (vgl. S. 2 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 4), ist darauf nicht einzutreten. In Bezug auf die Vorladung zur Verhandlung ging die Vorinstanz davon aus, diese sei laut handschriftlichem Vermerk des Postbeamten am 28. April 2008 am Wohnort des Beschwerdeführers eingegangen, von diesem indessen nicht abgeholt worden (angefochtener Entscheid S. 4 lit. b). Der Beschwerdeführer vermag dies nur darauf zurückzuführen, dass die Benachrichtigung beim Einwurf in den Postkasten unglücklicherweise in eine durch Abwesenheit bedingte Überfülle an Werbeprospekten geraten sein könnte, die von ihm, ohne sie detailliert selektiert zu haben, gesamthaft entsorgt worden seien (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Zustellung als erfolgt gilt. Inwieweit die Benachrichtigung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben könnte (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 2), ist nicht ersichtlich. Auf seine Angabe, er sei entschuldigt abwesend gewesen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), ist von vornherein nicht einzutreten, weil er es unterlässt, die Behauptung auch nur glaubhaft zu machen oder zu belegen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Parole chiave

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