Conversion of community service into a fine; hypothetical income

6B_790/2011Tribunale federale / Divisione penale20 dic 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge to the conversion of 720 hours of community service into a fine of 172 daily rates at CHF 70. It held that the lower court could rely on hypothetical income because the appellant was healthy, had relevant work experience, and gave no reason why full-time employment would be unreasonable. The complaint also failed to show any entitlement to an oral hearing. Legal aid was refused as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 109 BGG; Bemessung der Geldstrafe bei Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit; hypothetisches Einkommen. Massgebend ist nicht das effektiv erzielte, sondern das zumutbar erzielbare Einkommen, wenn die tatsächlichen Einkünfte unter diesem Niveau bleiben. Kann der Verurteilte keine Gründe dartun, weshalb ihm eine vollzeitige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, verletzt die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens das Bundesrecht nicht (vgl. BGE 134 IV 60). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung ist im Umwandlungsverfahren nicht dargetan. Unentgeltliche Rechtspflege ist bei aussichtsloser Beschwerde zu verweigern (Art. 64 BGG); die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Lage zu auferlegen.

Testo completo

{T 0/2}
6B_790/2011

Urteil vom 20. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Geldstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Oktober 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden in eine Geldstrafe von 172 Tagessätzen zu Fr. 70.-- abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren, die Strafe sei in 172 Tagessätze zu höchstens Fr. 30.-- umzuwandeln.

In Bezug auf die angeblich nötige mündliche Verhandlung macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer früheren Verurteilung habe die Vorinstanz eine solche durchgeführt. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um eine Verurteilung, sondern um die Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine Geldstrafe. Dass in einem solchen Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsste, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.

Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit wenig verdient. Der Grund dafür sei, dass er nur unregelmässig und nur Teilzeit arbeite. Wenn die Einkünfte jedoch hinter den Beträgen zurückblieben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte, sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Der 39-jährige Beschwerdeführer sei gesund und habe Berufserfahrung im kaufmännischen und im Gastgewerbe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bei gutem Willen und einem Pensum von 100 % ein genügendes Einkommen erzielen könnte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7 mit weiteren Berechnungen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht zulässig, von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Das Bundesgericht hat indessen bei der Frage nach der Bemessung einer Geldstrafe entschieden, dass von einem potentiellen Einkommen auszugehen sei, wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückblieben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte (BGE 134 IV 60 S. 69 mit Hinweisen). Aus welchem Grund es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte, voll zu arbeiten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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