Criminal appeal rejected for insufficient reasoning

6B_750/2011Tribunale federale / Divisione penale1 mag 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was not sufficiently reasoned. The appellant did not meaningfully address the cantonal court's reasoning and merely alleged that the hypothetical sentence under the Foreign Nationals Act was excessive and disproportionate. Because the submission failed to comply with the pleading requirements, the Court did not enter into the appeal. The request for suspensive effect was also rejected as unsubstantiated. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a criminal appeal and the duty to reason claims of legal error and constitutional violation. A complaint must, in a focused manner, engage with the challenged reasoning and explain, by reference to the decision, why it is unlawful; mere assertion of statutory or constitutional provisions and appellatory criticism is insufficient. Where fundamental rights are invoked, heightened reasoning requirements apply. If these requirements are not met, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
6B_750/2011

Urteil vom 1. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
  2. Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 23 ANAG),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Polizei traf bei einer Barkontrolle in Basel-Stadt acht Brasilianerinnen und eine Bulgarin an, die überwiegend nicht in der Schweiz angemeldet waren und in den Zimmern über der Bar logierten. Die Frauen betrieben in der Bar die Animation und in den darüber liegenden Zimmern die Prostitution.

Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte am 19. Februar 2009 X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften und wegen mehrfachen Arbeitenlassens ohne Bewilligung im Wiederholungsfall zu einer Busse von Fr. 30'000.-- und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn auf seine Berufung hin am 3. Dezember 2010 wegen mehrfachen Arbeitenlassens ohne Bewilligung im Wiederholungsfall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 29'500.--, in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 und 5 ANAG.

B.
Das Bundesgericht hiess am 26. Juli 2011 eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ teilweise gut, hob das Urteil vom 3. Dezember 2010 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, die vorgeworfenen Handlungen hätten vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 stattgefunden. Die Vorinstanz hätte daher nach dem Grundsatz der lex mitior von Art. 126 Abs. 4 AuG (SR 142.20) prüfen müssen, ob das ANAG oder das AuG milder und entsprechend auf die Sache anzuwenden sei (Urteil 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.5).

Bei der Neubeurteilung am 3. Oktober 2011 bestätigte das Appellationsgericht sein Strafurteil vom 3. Dezember 2010 im Schuld- und Strafpunkt, gestützt (wiederum) auf Art. 23 Abs. 4 und 5 ANAG.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 3. Oktober 2011 aufzuheben, die Sache zu neuer Bestimmung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Begründung nicht einzutreten.

2.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird. Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3, 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer behauptet, die vorinstanzlich angenommene hypothetische Strafe unter Anwendung des AuG erweise sich als unverhältnismässig und viel zu hoch. Die Vorinstanz verstosse gegen die Begründungspflicht (Art. 32 BV) und das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 StGB; recte: Art. 5 Abs. 2 BV) sowie gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 47 StGB.

Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Angabe von als verletzt behaupteten Normen und dem Vorwurf einer unverhältnismässigen Strafe bei der Beurteilung gemäss dem AuG. Er fordert, "bei der erneuten (hypothetisch-konkreten) Strafzumessung seien die persönlichen Merkmale und die verschuldensrelevanten Aspekte von Tat und Täter gemäss der bundesrechtlichen Vorschrift von Art. 47 StGB angemessen einfliessen zu lassen und bei der Sanktionsausfällung gebührend zu berücksichtigen". Welche Merkmale und Aspekte das sein sollten, legt er nicht dar. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander.

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Briw

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