Non-entry on complaint against dismissal of criminal proceedings

6B_744/2013Tribunale federale / Divisione penale24 set 2013Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the cantonal decision upholding the dismissal of criminal proceedings for property damage and attempted theft. The appellant failed to show any arbitrary fact-finding or to address the lower court's reliance on Art. 54 StGB in a legally sufficient way. The complaint was therefore inadmissible under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant; no compensation was awarded to respondent 2.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; inadmissibility of a federal criminal complaint for insufficient reasoning. A party challenging cantonal fact-finding must, in a manner meeting the strict requirements of Art. 106 Abs. 2 BGG, specifically demonstrate why the findings are arbitrary or otherwise manifestly incorrect; a mere presentation of an alternative version of events is insufficient. Issues not argued with respect to the contested decision are not examined by the Federal Supreme Court. Where these requirements are not met, the complaint is not entered into in summary procedure; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}

6B_744/2013

Urteil vom 24. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 2650, 3001 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013 (BK 13 39 HAA).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe am 8. August 2010 beim Versuch, sich eine Plastikwerbeflasche anzueignen, das Dach und die Fassade eines Gebäudes beschädigt. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahlsversuchs am 22. Januar 2013 in Anwendung von Art. 54 StGB ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. Juni 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BK 13 39 HAA). Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 12. Juni 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 zu verurteilen.
Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass es um einen dummen Lausbubenstreich gegangen sei, der keinen grossen Schaden verursacht habe. Zudem sei der Beschwerdegegner 2 unmittelbar nach der Tat und trotz sofortiger Kooperation Opfer eines gravierenden Aktes von Selbstjustiz durch den Beschwerdeführer geworden, der ihn getreten, gestossen, geschlagen und bedroht habe und dafür am 25. November 2011 denn auch verurteilt worden sei (Beschluss S. 2 E. 2 und S. 3 E. 3.3).
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer stellt den Vorfall als heimtückischen rechtsradikalen Überfall und Vandalenakt dar, der einen erheblichen Schaden angerichtet habe. Er führt jedoch nicht aus, inwieweit die abweichenden Annahmen der kantonalen Behörden willkürlich im umschriebenen Sinn sein könnten. Ob wegen neuer Tatsachen im Kanton eine Revision des angefochtenen Entscheids angezeigt sein könnte, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.
Mit der Anwendung von Art. 54 StGB befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb sich dieses damit gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu befassen hat.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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