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6B_733/2012 ΓÇó Late criminal appeal; request for restoration denied
6B_733/2012Tribunale federale / Divisione penale8 feb 2013Dismissed
The Federal Supreme Court held that the 30-day appeal period started with service of the criminal judgment on the appellant’s lawful representative on 2012-10-29. The appeal filed after expiry of that deadline was late, and the appellant’s request for restoration was rejected because the later personal receipt date was irrelevant. The Court therefore refused to enter into the appeal under Art. 108 BGG and ordered court costs of CHF 800 against the appellant.
Art. 100 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Fristenlauf bei Zustellung an den rechtsgültigen Vertreter und fehlende Wiederherstellung bei verspäteter Beschwerde. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids an den bevollmächtigten Vertreter; eine spätere persönliche Zustellung an die Partei ist unbeachtlich. Gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar. Ist die Beschwerde verspätet und fehlen Gründe für eine Fristwiederherstellung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_733/2012
Urteil vom 8. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 28. November 2012 eingereicht werden müssen.
Am 29. November 2012 und damit um einen Tag zu spät beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung um 20 Tage, da ihm bis dato die geeignete juristische Vertretung fehle. Nachdem ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 30. November 2012 die Rechtslage erläutert hatte, reichte er am 10. Dezember 2012 ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Sein Vertreter habe ihm das begründete Urteil erst am 30. Oktober 2012 zugestellt. Damit ist er nicht zu hören, denn massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist die Zustellung an den rechtmässigen Vertreter und somit der 29. Oktober 2012. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Betracht.
Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn