Inadmissibility of complaint seeking compensation after dismissal

6B_723/2013Tribunale federale / Divisione penale17 set 2013Inadmissible

Sintesi

The complainant sought compensation for defense costs, loss of earnings, and moral damages after the municipal authority discontinued proceedings concerning a taxi parked in a no-parking zone. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, as it largely contained abstract submissions and did not show any concrete error in the cantonal decision. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of a federal complaint against a cantonal decision refusing compensation after discontinuance. A complaint must, by reference to the challenged decision, set out specifically and concretely which legal norms were violated and in what respect. Purely abstract argumentation, academic discussions, or unsupported assertions do not satisfy the substantiation requirement. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the single judge may decline to enter into it under Art. 108 BGG. Court costs may exceptionally be waived in the circumstances of the case.

Testo completo

{T 0/2}

6B_723/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 25. Juni 2011 stand das Taxi des Beschwerdeführers in Zürich in einem Halteverbot. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren am 1. März 2013 mit der Begründung ein, die Voraussetzungen der Wahrung berechtigter Interessen seien erfüllt. Mangels Umtrieben wurde keine Entschädigung ausgerichtet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verteidigungskosten, der Erwerbsausfall und die seelische Unbill seien zu entschädigen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Eingabe zur Hauptsache nicht, weil sie sich in theoretischen Ausführungen und Zitaten erschöpft.

Der Beschwerdeführer macht konkret zum einen geltend, da er nicht verteidigt werde, habe er sich aufwendig selber informieren, in den Lehrmitteln forschen und in dieser Zeit auf seine Arbeit verzichten müssen (Beschwerde S. 4). Es ist indessen nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser unverhältnismässige Aufwand für die Bewältigung des vorliegenden einfachen Falles notwendig war. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aus welchem Grund der Fall nach Ansicht des Beschwerdeführers besonders komplex gewesen sein sollte.

Zum anderen weist der Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit einer "Verfolgungsjagdpsychose" hin (Beschwerde S. 3, 7). Inwieweit der Umstand, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet und nach einer kurzen Einvernahme wieder eingestellt wurde, eine Psychose ausgelöst haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Parole chiave

inadmissibilitysubstantiation requirementcompensationmoral damagescourt costsdiscontinuance