progetti
6B_720/2009 ΓÇó Federal Supreme Court declines criminal complaint as late-cured
6B_720/2009Tribunale federale / Divisione penale7 set 2009Inadmissible
The defendant filed a complaint against the Bern cantonal high court in a criminal matter but failed to attach the challenged decision. The Federal Supreme Court ordered him to cure the defect by 24 August 2009. He submitted the missing decision only on 2 September 2009, after the deadline. The Court therefore declined to enter into the complaint under the simplified procedure of Art. 108 BGG. As an exception, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Behebung eines formellen Mangels der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Wird ein angefochtener Entscheid trotz gerichtlicher Fristansetzung nicht innert Frist nachgereicht, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet; eine spätere Ergänzung vermag die Prozessvoraussetzung nicht mehr zu erfüllen. Das Nichteintreten erfolgt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (consid. 1-2).
{T 0/2}
6B_720/2009
Urteil vom 7. September 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz usw.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. März 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 12. August 2009 aufgefordert, den Mangel bis zum 24. August 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid am 2. September 2009 (Datum der Postaufgabe) nachgereicht. Da die Nachreichung verspätet erfolgte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill