progetti
6B_704/2007 ΓÇó Non-entry in criminal appeal against ambulatories measure
6B_704/2007Tribunale federale / Divisione penale24 nov 2007Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the cantonal decision that had discontinued the proceedings for lack of criminal responsibility and ordered an outpatient measure under Art. 63 StGB. The Court held that the appellant's submissions did not meet the statutory reasoning requirements, that his complaint about lacking legal representation was inadmissible because he had been officially defended below, and that any alleged defects in appointed counsel were not sufficiently specified. Owing to the appellant's reported treatment insight, no costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung der Beschwerde. Pauschale Vorwürfe einer Fehlerkumulierung genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Rügen, die sich auf den Vorinstanzsachverhalt nicht beziehen oder die fehlende Darlegung angeblicher Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers betreffen, sind unzulässig bzw. unbeachtlich. Bei fehlender hinreichender Begründung erfolgt Nichteintreten im Verfahren nach Art. 108 BGG; eine Kostenauflage kann bei den Umständen des Falles unterbleiben.
{T 0/2}
6B_704/2007
Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens und Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 20. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurden eine gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung infolge Schuldunfähigkeit eingestellt und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen der BV lässt sich nichts in Bezug auf die Frage der ambulanten Behandlung herleiten. Die Behauptung, der angefochtene Entscheid sei aus der Kumulation einer Menge von Fehlern entstanden, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, weshalb auf seine Rüge, er habe keinen Anwalt erhalten, von vornherein nicht einzutreten ist. Und schliesslich ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche Pflichtverletzungen dem amtlichen Verteidiger angelastet werden könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Da der Beschwerdeführer mittlerweile behandlungseinsichtig ist (angefochtener Entscheid S. 8 unten), kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: