Criminal appeal not entered for insufficient reasoning

6B_697/2008Tribunale federale / Divisione penale12 set 2008Inadmissible

Sintesi

The defendant challenged a Zurich cantonal criminal judgment before the Federal Supreme Court and requested acquittal, claiming only that he was innocent. The Criminal Division, acting through its president in summary procedure, held that such a bare assertion did not satisfy the federal reasoning requirements and did not demonstrate incorrect fact-finding or a legal violation. The court therefore did not enter into the appeal and exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie sich auf die pauschale Behauptung der Unschuld beschränkt, ohne darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. In solchen Fällen ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Testo completo

{T 0/2}
6B_697/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht mit Schreiben an den Vorsitzenden der Vorinstanz deren Urteil vom 8. Juli 2008 an, da er unschuldig sei, und er beantragt, er sei freizusprechen. Er verweist mehrfach auf das Bundesgericht, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG erheben will. Mit der reinen Behauptung, unschuldig zu sein, lässt sich indessen nicht darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder eine Rechtsverletzung in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG begangen habe. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

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