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6B_696/2007 ΓÇó Non-entry on criminal complaint for insufficient reasoning
6B_696/2007Tribunale federale / Divisione penale16 nov 2007Inadmissible
X. challenged the Solothurn cantonal criminal chamber’s decision in a traffic-rules case before the Federal Supreme Court. The Criminal Division held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements for a federal complaint and, in any event, did not show a violation of federal law. It therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure of Art. 108 BGG. As an exception, the Court ordered no costs.
Art. 90, 93 Abs. 1, 95, 42 Abs. 2 und 108 BGG; Nicht-Eintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids setzt die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen voraus; bleibt deren Vorliegen offen, ist auf die Beschwerde jedenfalls nicht einzutreten, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Allgemeine Vorbringen zur Zweckmässigkeit, zum fehlenden öffentlichen Interesse oder zur Zumutbarkeit genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht prüft im Verfahren nach Art. 108 BGG eine allfällige Zustimmung zu einer Ersatzstrafe nicht von Amtes wegen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.
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6B_696/2007 / hum
Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ist nur ausnahmsweise möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall besteht, kann offenbleiben. Mit dem Vorbringen, an der Neubeurteilung des Falles bestehe kein öffentliches Interesse und sie sei niemandem und insbesondere nicht einer gemäss angefochtenem Entscheid vorzuladenden Zeugin zumutbar, kann nicht dargelegt werden, dass eine solche Neubeurteilung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Angebot, gegebenenfalls "einer ersatzweisen Freiheitsstrafe" zuzustimmen, gehört werden kann, ist im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: